Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Anstalt zu uͤberschreiben, und dem transportirenden Landjaͤger versiegelt zu- 
zustellen. Diesem sind auch die etwaigen weiteren Effekten des Gefangenen, 
wenn und so weit diese ohne Beschwerde mitgenommen werden können, zu 
übergeben. — 
5.) Im Uebrigen ist der Transport des Gefangenen nach den bestehende n Vor- 
schriften zu bewirken. 
Stuttgart den 18. Februar 1826. 
Schwab. 
I. Form eines oberamts- (amits-) gerichtlichen Einlieferungs--Scheins. 
Einlieferungs-Schein 
des Oberamts-(Amts-) Gerichts JN. 
an 
die Zuchthaus= (Arbeitshaus-) Verwaltung zu Gotteszell (Ludwigsburg). 
(das Festungs-Commando zu Hohen-Asperg). 
Der (Die) vermöge Erkenntnisses des 
vom wegen. 
zu einer Zuchthausstrafe (Arbeitshausstrafe II. Grads — Arbeitshausstrafe I. Grads — 
Festungsstrafe II. Grads — Festungsstrafe 1. Grads) (zu Festungs-Arrest) von 
Jahren und Monaten, nebst einer körperlichen Züchtigung von 
(oder Angabe der sonstigen Seraf-Schärfungen) verurtheilte . von J. 
wird hiemit zu Erstehung # Strafe eingeliefert, und werden dabei über Ver- 
häktnisse folgende Notizen gegeben: 
Alter: (wo möglich Angabe des Geburts-Jahrs und Tags), 
Stand: (verheirathet, ledig) 
Familie: (ier von Kindern — oder: #de- ) 
Religion: (evangelisch, katholisch, Jude) 
Gewerbe: (Schneider, Schuster, Bäcker, Taglöhner 2c. 
Nähterin, Wascherin 2c.)
	        
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