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b) Belanntmachung, die Vestrafung der Posi-Defraudationen betreffend.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß wegen der Uebertretung der Post-Gesetze bei
Versendungen durch Landboten und Fuhrleute haͤufig blos der Bote oder Fuhrmann,
welcher die Zesetzlich der Post vorbehaltene Sendung uͤbernommen hat, zur Untersu-
chung und Strafe gezogen werde. Da nun aber die in folchen Faͤllen eintretende
Strafe des zehnfachen Postporto-Betrags nach der Verordnung vom 16. Februar
1821 und den fruͤheren Gesetzen, auf welche dieselbe zuruͤckweißt, (Verordnung vom
23. December 1815, G. 1, Regierungs-Blatt S. 419 und Verordnung vom 1)7. Juni
181), im Regierungs-Blatt vom Jahr 1319, S. 54) zunächst den Versender trifft,
und nur wenn der Vote oder Fuhrmann die postgesehwidrige Versendung wissentlich
übernommen, die Strafe zwischen ihm und dem Versender getheilt werden soll, so
werden die Behörden hierauf zu ihrer Nachachtung aufmerksam gemacht.
Stuttgart den 1. April 1826.
Schmidlin.
o) Pivilegium gegen den Nachdruck arithmetischer Hülfstabellen.
Seine Königliche Majestát haben durch höchste Entschlietzung vo#n 9. Okto-
ber v. J. für die von Christian Wilhelm Canz in Sulz verfaßften, im Verlage
des Buchhändlers E. F. Nast des jüngeren in Ludwigsburg erscheinenden arith-
metischen Hülfstabellen unter dem Titel: „Zinsraten„ Berechnungen nach Tagen
aus 4, 41, 5 und öprocentigen Kapitalien, Geld= und Natural-Bcfoldungen,
Hülfstabellen zur Berechnung der Kapitals-Besoldungs= und Pensions= Steuer,
desgleichen für Gantzieler und Zieler für den Privathandel“ ein Privilegium gegen
den Nachdruck auf die Dauer von fünf Jahren zu ertheilen geruht, welches mit Hin-
weisung auf die Verordnung vom 25. Februar 1615, Privilegien gegen den Bücher-
Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 5. April 1836.,
Schmidlin.