Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

19 
das hiernach eintretende Gericht fuͤr zustaͤndig, mithin dessen Erkenntniß fuͤr voll- 
streckbar anerkannt. 
Gerichtöstand der geführten Verwaltung. 
Artikel ½. # 
Den Gerichtsstand der geführten Verwaltung hat der Ausländer, der sie führt, 
da anzuerkennen, wo entweder die bevormundete Person ihren Wohnsißz hat, oder 
die verwalteten Güter liegen, der Verwalter mag nun zur Zeit der Verwaltung in 
eben dem Staate gewohnt, oder dieselbe in seinem auswärtigen Wohnsit geführt 
haben. 
9 Gerichtsstand der Wider-Klage. 
Artikel 13. 
Die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zuständigen Richters ist zugleich für 
die Widerklage begründet. Es können in diesem Wege alle und jede Klagen mit 
Ausnahme derjenigen, deren der Art. 12 erwähnt, angebracht werden, ihr Gegenstand 
mag übrigens mit dem Gegenstande der Vorklage in Verbindung stehen oder nicht. 
Nur muß 
a) dem Gerichte jene Gattung von Gerichtsbarkeit zustehen, vermöge welcher 
dasselbe zur Entscheidung der Wider-Klage befugt ist, 
b) dem Kläger in Ansehung der Wider-Klage das Recht der ersten Instanz 
dadurch nicht entzogen, und 
J) die Widerklage entweder vor, oder wenigstens mit der Antwort auf die Klage 
vorgebracht werden# auch muß 
d) die Wirkung der Widerklage nach der Einlassung des Klägers auf diese fort- 
dauern, wenn auch der Kläger von der Klage absteht. 
Von der Provocation. 
Artikel 19. 
Die Provocations. Klagen C(ex lege dillamari, ober ex lege si contendat) wer- 
den erhoben vor dem pershnlich zuständigen Gerichte des Provocanten, oder da, 
wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehèrig ist. Es wird daher die von die- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.