Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,  zur  Ausführung  dieser  Verordnung
die  erforderlichen  Weisungen  zu  erteilen.

Der  Geschäftsgang  der  Kommission  wird  durch  eine  vom  Staatsministerium
zu  erlassende  Anweisung  geordnet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Jagdhaus  Rominten,  den  29.  September  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

Rerigiert  im  Bureau  des  Staatemi  isteriuims.  —  Berkin,  gedruckt  in  der  Reichsdradkerei.
Unngen  auf  einzelne  Sinü#e  der  Preußischen  Gesensamminng  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1800  bis  1883  u  6,23
ur.)  1884  bis  1903  zu  2,10  X)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.