356 Trankreich. (Juli 8—12.)
physikalische und chemische Laboratorien, ein physikalisches Cabinet und eine
einen Bedürfuissen entsprechende nalureissenschaftliche Sammlung ausweisen
önnen. Wenn es sich um eine medicinische Facultät oder um eine gemis l
Facultät oder Schule für Medicin und Pharmacentik handelt, so muß
Anmeldung feststellen, daß besagle Schule oder Facultät in einem ihr 3
eigen gehörenden oder von der öffentlichen Armenpflege ihr zur Verfügung
gestellten Hospital über mindestens hundertzwanzig Betten verfügt, in welche
die medicinische, die chirurgische und die Geburts-Klinik sich gewöhnlich lheilen
lönnen; daß sie 1) mit anatomischen Sälen, welche Alles enthalten, was für
die anatomischen Uebungen der Zöglinge nothwendig ist, 2) mit den für das
Studium der Chemie, Physik und Phyfiologie unerläßlichen Laboratorien,
ů) mit Studiensammlungen für die normale und pathalogische Anatomie,
einem physikalischen Cabinet, einer Sammlung von Arzneistoffen, einer Sammlung
chirurgischer Instrumente und Apparate versehen sind; daß sie einen
Garlen mit Heilpflanzen und eine Special-Bibliothek zur Verfügung der Zöglinge
stellt. Bei einer Specials i für Pharmcrutie. iß seitens der Administratoren
derselben die Erklärung erforderlich, bann Anstalt Labaratorien
für Physik, Chemie, PTharmaranlin und Naturge schchtte die nöthigen Sammlungen
für den Unterricht in der Pharmaceutik, einen Garten mit Heilpflanzen
und eine Special-Bibliothek besitzt. Art. VII. Die freien Lehrcurse und Anstalten
sind ! den Bevollmächtigken des Unterrichtsministers siets offen und zuänglich.
Die Beaussichtigung des Unterrichts hat sich einzig und allein
damit zu beschäftigen, ob "n nicht der Sittlichkeit, der Verfassung und den
Gesetzen zuwiderläuft. Art. VIII. Außer Stande, einen Lehrcurs zu eröffnen
oder dem Amte eines Administrators oder Prosessors in hiner freien Msat
für den höheren Unterricht vorzustehen, sind: 1) Individuen, welche ihrer
bürgerlichen Rechte verlustig sind; 2) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens
oder Vergehens gegen die Rodlichkeit oder die gulen Sitten verurtheilt
worden sind; 2) diejenigen, die in Folge einer Verurtheilung ganz oder theilweise
ihrer bürgerlichen, Toatsbürgerlichen und Familienrechte, wie das Strafgesetzbuch
sie in Nr. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 des Art. XLII ausgezählt. berxaubt
sind; 4) diejenigen, über welche die die Bufähigket kraft Art. XVI des vorlieenden
Gesehes verhängt ist X. Ausländer können unter Beobbachtung
der im Art. I.XXVIII . *“* vom 15. März 1850 vorgeschriebenen
Bedingungen zur Eröffnung von Lehrcursen und zur Leitung
höherer Tehranstelten zugelassen werden.
I II. Die behufs Ertheilung höheren Unterrichts geilbetnn
( I Art. X. Der Art. 291 des Strafgesehbuches ist nicht
anwendbar auf die behufs Gründung und Fortsehung höherer Lehrcurse oder
Lehranstalten nach den Vorschriften des gegenwärtigen Eesches gebildeten Vereine.
Eine Anmeldung wird eingereicht werden müssen, enthaltend die Angabe
der Namen, des Berufs und Wohnortes der Gründer und Administratoren
der besagten Vereine, des Locals, wo sie ihre Zusammenkünfte halten,
und der in Aussicht genommenen Staluten. Die Anmeldung ist zu richten:
1) an den Rector oder Inspector der Akademie, welcher sie dem Rector übermitteln
wird: 2) im Seine-Deparlement an den Polizei-Präfecten und in den
übrigen Departements an den Präfecten; 3) an den General-Procurator des
Appellhofes des Sprengels und an den Staatsanwalt. Die vollständige Liste
der Vereinsmitl ieder mit Angabe ihres Domicils muß im Sißungslocale
aufliegen und en Gericht auf jede Forderung de3 General-Procurators mitgetheilt
werden. Art. XI. Die höheren Unterrichtsanstalten oder die kraft
des vorliegenden Gesetzes gegründeten Lehrvereine können auf ihr Verlangen
in den Formen des Gesebes und nach vorgängiger Zustimmung des Ober-Unterrichtsrathes
für gemeinnützige Anstalten erklärt werden. Sind sie ein-