Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

356  Trankreich.  (Juli  8—12.)

physikalische  und  chemische  Laboratorien,  ein  physikalisches  Cabinet  und  eine
einen  Bedürfuissen  entsprechende  nalureissenschaftliche  Sammlung  ausweisen
önnen.  Wenn  es  sich  um  eine  medicinische  Facultät  oder  um  eine  gemis  l
Facultät  oder  Schule  für  Medicin  und  Pharmacentik  handelt,  so  muß
Anmeldung  feststellen,  daß  besagle  Schule  oder  Facultät  in  einem  ihr  3
eigen  gehörenden  oder  von  der  öffentlichen  Armenpflege  ihr  zur  Verfügung
gestellten  Hospital  über  mindestens  hundertzwanzig  Betten  verfügt,  in  welche
die  medicinische,  die  chirurgische  und  die  Geburts-Klinik  sich  gewöhnlich  lheilen
lönnen;  daß  sie  1)  mit  anatomischen  Sälen,  welche  Alles  enthalten,  was  für
die  anatomischen  Uebungen  der  Zöglinge  nothwendig  ist,  2)  mit  den  für  das
Studium  der  Chemie,  Physik  und  Phyfiologie  unerläßlichen  Laboratorien,
ů)  mit  Studiensammlungen  für  die  normale  und  pathalogische  Anatomie,
einem  physikalischen  Cabinet,  einer  Sammlung  von  Arzneistoffen,  einer  Sammlung
  chirurgischer  Instrumente  und  Apparate  versehen  sind;  daß  sie  einen
Garlen  mit  Heilpflanzen  und  eine  Special-Bibliothek  zur  Verfügung  der  Zöglinge
  stellt.  Bei  einer  Specials  i  für  Pharmcrutie.  iß  seitens  der  Administratoren
  derselben  die  Erklärung  erforderlich,  bann  Anstalt  Labaratorien
für  Physik,  Chemie,  PTharmaranlin  und  Naturge  schchtte  die  nöthigen  Sammlungen
  für  den  Unterricht  in  der  Pharmaceutik,  einen  Garten  mit  Heilpflanzen
und  eine  Special-Bibliothek  besitzt.  Art.  VII.  Die  freien  Lehrcurse  und  Anstalten
  sind  !  den  Bevollmächtigken  des  Unterrichtsministers  siets  offen  und  zuänglich.

  Die  Beaussichtigung  des  Unterrichts  hat  sich  einzig  und  allein
damit  zu  beschäftigen,  ob  "n  nicht  der  Sittlichkeit,  der  Verfassung  und  den
Gesetzen  zuwiderläuft.  Art.  VIII.  Außer  Stande,  einen  Lehrcurs  zu  eröffnen
oder  dem  Amte  eines  Administrators  oder  Prosessors  in  hiner  freien  Msat
für  den  höheren  Unterricht  vorzustehen,  sind:  1)  Individuen,  welche  ihrer
bürgerlichen  Rechte  verlustig  sind;  2)  diejenigen,  welche  wegen  eines  Verbrechens
  oder  Vergehens  gegen  die  Rodlichkeit  oder  die  gulen  Sitten  verurtheilt
worden  sind;  2)  diejenigen,  die  in  Folge  einer  Verurtheilung  ganz  oder  theilweise
  ihrer  bürgerlichen,  Toatsbürgerlichen  und  Familienrechte,  wie  das  Strafgesetzbuch
  sie  in  Nr.  1,  2,  3,  5,  7  und  8  des  Art.  XLII  ausgezählt.  berxaubt
sind;  4)  diejenigen,  über  welche  die  die  Bufähigket  kraft  Art.  XVI  des  vorlieenden
  Gesehes  verhängt  ist  X.  Ausländer  können  unter  Beobbachtung
  der  im  Art.  I.XXVIII  .  *“*  vom  15.  März  1850  vorgeschriebenen
  Bedingungen  zur  Eröffnung  von  Lehrcursen  und  zur  Leitung
höherer  Tehranstelten  zugelassen  werden.

I  II.  Die  behufs  Ertheilung  höheren  Unterrichts  geilbetnn
  (  I  Art.  X.  Der  Art.  291  des  Strafgesehbuches  ist  nicht
anwendbar  auf  die  behufs  Gründung  und  Fortsehung  höherer  Lehrcurse  oder
Lehranstalten  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Eesches  gebildeten  Vereine.
  Eine  Anmeldung  wird  eingereicht  werden  müssen,  enthaltend  die  Angabe
  der  Namen,  des  Berufs  und  Wohnortes  der  Gründer  und  Administratoren
  der  besagten  Vereine,  des  Locals,  wo  sie  ihre  Zusammenkünfte  halten,
und  der  in  Aussicht  genommenen  Staluten.  Die  Anmeldung  ist  zu  richten:
1)  an  den  Rector  oder  Inspector  der  Akademie,  welcher  sie  dem  Rector  übermitteln
  wird:  2)  im  Seine-Deparlement  an  den  Polizei-Präfecten  und  in  den
übrigen  Departements  an  den  Präfecten;  3)  an  den  General-Procurator  des
Appellhofes  des  Sprengels  und  an  den  Staatsanwalt.  Die  vollständige  Liste
der  Vereinsmitl  ieder  mit  Angabe  ihres  Domicils  muß  im  Sißungslocale
aufliegen  und  en  Gericht  auf  jede  Forderung  de3  General-Procurators  mitgetheilt
  werden.  Art.  XI.  Die  höheren  Unterrichtsanstalten  oder  die  kraft
des  vorliegenden  Gesetzes  gegründeten  Lehrvereine  können  auf  ihr  Verlangen
in  den  Formen  des  Gesebes  und  nach  vorgängiger  Zustimmung  des  Ober-Unterrichtsrathes
  für  gemeinnützige  Anstalten  erklärt  werden.  Sind  sie  ein-