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II. Verfügungen der Departements.
A.) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten:
Des Lehenraths.
Bekanntmachung, die Verfassung der Lehen-Beschreibungen betreffend. (Mit einer Beilage.)
Aus den von Zeit zu Zeit von den Königlichen Vasallen eingekommenen Lehen-Be-
schreibungen ist abzunehmen gewesen, daß dieselben theils in Ansehung der Vollstän=
digkeit ihres Inhalts, theils in ihrer Form, nach sehr verschiedenen Gesichtspunkten
abgefaßt werden.
Da es nun nicht nur das oberlehenherrliche Interesse erfordert, eine geordnete
Uebersicht der Bestandtheile der einzelnen Lehen zu erhalten, sondern eben sowohl
auch den Königlichen Vasallen selbst daran liegen muß, den ihnen von Zeit zu Zeit
einzureichen obliegenden Lehen-Beschreibungen diejenige Einrichtung zu geben, welche
geeignet ist, sie vervielfältigter nachträglicher Berichtigungen zu entheben; so findet
man sich veranlaßt, über eine regelmäáßige Einrichtung und gleichförmige Abfassung
der Lehen= Beschreibungen folgende nähere Bestimmungen bekannt zu machen, welche
in allen künftigen Fällen zu beobachten sind, und deren Zweck am Vollständigsten
erreicht werden wird, wenn die Königlichen Vasallen mit der vorschriftmäßigen Be-
schreibung der Bestandtheile eines Lehens auch eine gleichförmige Bezeichnung der
Benuhungsart und des Ertrags derselben, nach der zu dem Ende jenen Bestin mun-
gen zugleich beigefügten Andeutung, in Verbindung setzen.
9 1.
Bei jedem eintretenden Lehenfall ist in der Regel schon mit der Muthung auch
elne neue Beschreibung des Lehens einzureichen.
Die innere Einrichtung derselben bestimmt sich nach den Bestandtheilen des Lehens,
welche in nachfolgender Ordnung aufzuführen und zu beschreiben sind.
A. Benennung des Lehens.
g. 2.
Mit Angabe des Namens und der rechtlichen Eigenschaft des Lehens ist eine