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Von Bevormundung der Minderjaͤhrigen.
Artikel 253.
Die Vormundschaft uͤber minderjaͤhrige Kinder eines verstorbenen Ehegatten,
der in beiden contrahirenden Staaten zugleich Vermögen besaß, ist in demjenigem
Staate zu bestellen, in welchem der Verstorbene zuleht den Wohnsiß gehabt hat.
(Oas Bestehen und die Dauer der Minderjährigkeit, die Rethwendigkeit einer wirk-
lichen Bevormundung, und was dabei sonst in Frage kommt, richtet sich nach dem
Geseben des nämlichen Staates.
Artikel 24.
Der andere Staat macht sich verbindlich, alles bewegliche Vermögen, welches
der Verstorbene in demselben besessen hat, an diese Vormundschaft auszufolgen, oder
zur Verwaltung zu überlassen; auch sollen der Vormund oder die Vormünder im
Ansehung dieses Vermögens nur ihrer Obrigkeit verantwortlich sehn.
Artikel „5.
Hatte der oder die Verstorbene in demjenigen der beiden Staaten, in welchem
sie nicht wohnten, unbewegliches Vermögen; so wird in Ansehung desselben für die-
Minorennen in diesem Staate auch noch eine Güter= Curatel (eura realis) obrigr
keitlich bestellt.
Werden in der Folge diese Immobilien in gesehmäßiger Art ganz oder zum
Theil veräußert, verkauft, gegen auswärts gelegene Güter vertauscht und dergl.;#
so löst sich auch die Güter= Curatel in so weit auf, und insbesondere sind die beweg-
lichen Surrogate der veräußerton. Güter nuch F.-: zu behandeln.
Artikel 26.
Derjenige der beiden Staaten, in welchem eine solche Güter-Curatel zu bestel-
len ist, macht sich im Voraus verbindlich, den oder die im Staate drs Wohnortes
aufgestellten, ihm namhaft zu machenden Vormund oder Vormünder auch als Gü-
ter= Curator oder Curatoren anzuerkennen; jedoch sollen der Vormund oder die Vor-
münder in ihrer letztgedachten Eigenschaft verpflichter seyn, der Ober-Curatel-Be-
hörde desjenigen Staats, in dessen Gebiete die Güter liegen, über deren Verwal-
tung Rechnung abzulegen, und ihre Genehmigung zu Verdußerungen, Verpfändun-