Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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allgemeine Bezeichnung der Lage des dazu gehörigen Guts und der Gefäll, Orte zu 
verbinden, auch die politlsche und kirchliche Zutheilung (Kreis, Ober= Kameral-- 
und Forst-Amt, Dekanat) zu erwähnen. 
Was in geschichtlicher Beziehung auf die Verhältnisse des Lehens im Allgemei- 
nen, nach Anleitung vorangegangener Lehensbeschriebe, oder aus besonderm Anlaß, 
noch zu bemerken angemessen seyn könnte, wird hier auch seine Stelle finden. 
:B. Bestandtheile des Lehens. 
I. Grundbe s. 
g. 3. 
1 ) Im Allgemeinen. 
Sollte etwa bei dem im unmittelbaren Besitz eines Vasallen befindlichen lehen- 
baren Grundeigenthum der Fall zutreffen, daß dasselbe zum Theil aus einem oder 
mehreren, je ein eigenes Ganzes bildenden geschlossenen Landgütern und hinwiederum 
aus andern, abgesonderten, obwohl in einem und demselben Lehenbriefe verllehenen 
Gebäuden und Grundstücken rc. bestände; so sind erstere nach Vorausschickung ihrer 
Benennung, Lage, Flächeninhalts und der Umgebungen, mit ihren elnzelnen Bestand- 
tbeilen, in gleicher Art, wie es die nachfolgenden Paragraphen von Gebäuden, Gä- 
tern 2c an die Hand geben, zuerst und nebst dem etwa dazu gehörigen lehenbaren 
Guts-Inventar zu beschreiben. " 
K. 4. 
2) Gebäude. 
Bei Beschreibung der Gebäude sind zu unterscheiden: 
a) Schloͤsser, Amtswohnungen und andere dergleichen, keinen Ertrag gewäh= 
renden Gebäude. 
Kirchen und Pfarrhäuser, welche etwa der Vasall zu unterhalten hat, 
gehören nicht hierher, da sie nicht Gegenstand des nuhbaren Eigen- 
thums der Vasallen sind. 
b) Gebäude zur landwirthschaftlichen Benühung, namentlich Maierei= und 
Schäferei-Gehäude, Zehentscheuern, Fruchtspeicher, Keller 2c.
	        
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