Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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S. 7. 
5) Weiher= Fisch= und Krebs, Wasser. 
Die mit Eigenthums,= Recht zu dem Lehen gehbörigen Weiher und sonstige Ge, 
wässer sind einzeln zu benennen, ihre Größe, Lage und Umgebung genau zu beschrei- 
ben, mit Angabe der Fischgattungen, die sie führen, der Benußungsart und des 
Ertrags. 
Der Fischerei-Gerechtigkeiten in nicht zu den Bestandthellen des Lehens gehörl- 
gen Wassern wird unten gedacht. C#. 12.) 
II. Rechte und Gefälle. 
K. 3. 
1) Waide= und Uebertriebs-Gerechtig keit. 
Jeder Waid-Bezirk ist nach seinem Namen, seiner Größe, Lage und seinen Umge- 
bungen zu beschreiben, und wegen der Vermarkung die nöthige Bemerkung beizufügen. 
Sod'nn sind dessen einzelne Bestandtheile an Aeckern, Wiesen, Wechselfeldern 2c. 
nach ihrem Flächeninhalt anzugeben. 
Hierauf folgen die Bestimmungen, nach welchen das Waiderecht auszuüben ist, 
nämlich hinsichtlich der Zahl und Gattung des Waiderechts, der Zeit, zu welcher ge- 
waide#t werden darf 2c. Endlich die Anzeige der Benubungsart und des Ertrags 
dieses Rechts. 
*lv . 9. 
2) Zehentrechte, Theilgesälle, andg arben. 
Bei Beschreibung der Zehenten ist zuvörderst anzuführen, welche Gattungen 
des Zehentens darunter begriffen sind, als: Frucht-Wein= Heu-Oehmdzehente, 
kleiner Zehente, Blutzehente. 
Die Zehent-Bezirke sind nach ihrer Benennung, Lage und Flächeninhalt, auf- 
zuführen. · 
Beim Blutzehenten sind die Orte, oder einzelnen Gebaͤude, wo, — desgleichen 
die Familienzahl, von welcher, derselbe erhoben wird, anzugeben. 
Die Zehent-Verhältnisse, ob nämlich das Zehentrecht universal, oder par-
	        
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