231
tlkular, mit einem andern Decimator und in welcher Art gemeinschaftlich sey ꝛc., waͤren
zu bezeichnen.
Ebenso die Ausnahme hinsichtlich der etwa innerhalb des Zehent-Bezirks gele-
genen zehentfreien Güter, oder gewisser zehentfreier Produkte.
Ueber die Zehentbezugs= oder Erhebungs-Art ist das Nöthige zu erwähnen,
namentlich, ob der Weinzehente rauh oder glatt, desgleichen von welchen Hausthieren
und in welcher Art der Blutzehente erhoben werde 2c. Den Schluß macht die Ver-
waltungs-Art und der Ertrag jeder Zehent-Gattung insbesondere.
Die Bezirke derjenigen Güter, von welchen ein Theilgefäll oder eine Land-
garbe zu entrichten ist, sind ebenso wie beim Zehenten ihrem Namen, ihrer Lage
und dem Flächeninhalt nach zu beschreiben. Auch ist, zumal wenn diese Güter kei-
nen abgeschlossenen Bezirk bilden, ein abgesondertes Verzeichniß darüber beizulegen,
worin jeder einzelne Besier mit dem Meßgehalte seines thellpflichtigen Güterstücks
aufgeführt wird.
In der Lehenbeschreibung ist jedenfalls anzugeben, der wievielte Theil des Er-
trags, und zwar bei Früchten entweder auf dem Felde (an Garben) oder in der
Scheuer (an gedroschener Frucht), beim Wein an rauhem oder glattem Most (d. h.
mit oder ohne die Treber), erhoben werde.
*it*l(]"
5) Gesälle von Lehen= und Zins-Gütern.
Ueber die Gefälle von Lehen= und Zins-Gütern ist eine besondere Tabelle zu ver-
fassen, in welcher die einzelnen Gutshintersassen, ihre Bestungen an Gebaulichkeiten
und liegenden Gründen und die aus denselben zu reichenden ständigen und unständi-
gen Geld= und Frucht-Abgaben, nach beiliegender Mustertabelle zu verzeichnen sind.
In der Lehenbeschreibung selbst ist blos die Summe der Hintersassen zu be-
merken und zwar nach ihrer Abtheilung als Besiher von Fallehen= Gütern, Zins-
Gütern 2c. und unter summarischer Anzeige des Grund-Besißes, welchen jede Ab-
theilung an Häusern, Scheuern, Gärten, Aeckern 2c. inne hat. Endlich ist die Ge-
sammtsumme der ständigen Abgaben, nach ihren einzelnen Rubriken aufzunehmen
und von den nichtständigen Abgaben der Ertrag, wie überall, nach der in §. 55
Nr. 3 angegebenen Verfahrungeart zu berechnen.