Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Die Kuͤchengefaͤlle werden in den Preisen, wonach sie erhoben werden, zu 
Geld gerechnet. 
Hinsichtlich der Erhebungsart der Gefaͤlle ist in der Lehenbeschreibung zu be- 
merken, ob letztere von den Zinsreichern frei geliefert, oder bei ihnen eingesammelt 
werden muͤssen. 
Sollten über die Verhältnisse der Guts-Hintersassen besondere von dem gemel- 
nen Rechte abweichende Grundsähe bei einem Lehen eingeführt seyn, so sind solche 
hier genau anzugeben, auch ist der Rechtsgrund anzuführen, auf welchem sie beruhen. 
6. 11. 
— 
Die zum Lehen gehörigen Jagdrechte werden einzeln nach Gegenstand und Ausübungs- 
art beschrieben, z. B. ob hohe oder niedere Jagd darunter begriffen sep, ob fie ausschlief- 
lich oder gemeinschaftlich ausseübt werde? 
Die Jagd-Bezirke sind ihrer Größe, Lage und Begränzung nach aufzuführen 
und die Bestandtheile derselben an Waldungen, Feldern rc. zu bemerken, auch 
ob dieselben blos die zum Lehen gehörigen Güter und Waldungen umfassen, oder 
sich auf Distrikte außer der Gränze des Lehens erstrecken? 
Die vorkommenden Wildgattungen sind aufzuzählen und zuleßzt ist 
der Durchschnitts-Ertrag zu berechnen. 
K. 12. 
5 Fischerei. Gerechtigkeiten. 
Die etwa mit dem Lehen verbundene Fischerei= Gerechtigkeiten in nicht zu den 
Bestandtheilen des Lehens gehdrigen Weihern und andern Wassern sind einzeln zu 
beschreiben, unter Angabe der Größe, Lage und der Umgebungen dieser Gewässer, 
der darin sich besindenden Fischgattungen und des Ertrags. 
g. 13. 
6) Leibeigenschafts-Gefälle. 
Die aus der Real-Leibeigenschaft entstandenen Gefälle kommen ihrer Eigen- 
schaft nach unter den Gefällen von Lehen= und Zins= Gütern vor.
	        
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