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Seweit hingegen bei einem oder dem anbern Lehen uͤber die, alo Folge der Lo-
cal, und eigentlichen Personat-Leibeigenschaft bestandenen Gefälle, die in
der Regel (nach dem II. Edikt vom 13. November 1317, Nr. 1I, 5., und der Verord-
nung vom 15. September 1818, Nr. , §. 1, 5, und Nr. II, K. 11) vorauszusehende Ab-
lösung noch nicht erfolgt ist, sind die zur Zeit noch fortbestehenden Abgaben und Lei-
stungen, unter Angabe der Anzahl der Abgabepflichtigen (vormaligen Leibeigenen),
nach dem Durchschnitts-Ertrage der Gefälle an Leibschilling, Lelbhennen, Brautlauf,
Hauptrecht 2c., von jeder Gefällgattung besonders, mit Angabe des Typus, wonach
sie erhoben werden, zu bezeichnen. "
&. 14.
*) Frohnrechm#8
Bei dem der Guteherrschaft zustehenden Rechte auf Frohnlelsiungen der Guts-
angehoͤrigen sind folgende Beziehungen zu unterscheiden:
Hinsichtlich der Eigenschaft desselben ist anzugeben, ob das Frohnrecht ein
gutsherrliches, oder — nach den Voraussetzungen des — 13 ein ursprünglich leibherr-
liches sey.
Sodann sind die Gattungen der Frohnen anzugeden, ob solche in Hand- oder
Spann-Diensten und zwar zu Bauten, zur Landwirthschaft, zur Jagd ꝛc. bestehen?
Ferner ist die Art und das Maasß der Leistung zu bezeichnen und endlich der
jährliche Rutzungswerth zu berechnen.
g. 15.
8) Rechte der Gerichtsbarkeit und Polizei-Verwaltung:
In Beziehung auf Gerichtsbarkeit und Polizei-Verwaltung ist anzugeben, ob-
und an welchen Orten der Vasall das Recht der Gerichtsbarkeit und Polizei-
Verwaltung nach Maßgabe der Königlichen Deklaration vom 3. December 1821
ausübe, oder ob er — gegen Verzichtleistung darauf — in den Genuß der in jener
Verordnung dafür festgesehten Surrogatrechte getreten seyz auch ob und in welchem.
Maße er die Forstgerichtsbarkeit, Forst= und Jagd-Polizei verwalte?
Der Ertrag der Gerichtsbarkeits= und Polizei= Gesälle, als Sporteln, Strafen),
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