Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Waldrugungen, ferner des Bürger= und Beisitzer-Gelds, wäre Gegenstand einer beizu- 
fügenden Berechnung. "“ 
1. 
9) Patronat-Recht. 
Es ist zu bemerken, ob und welches Patronatrecht oder Präsentationsrecht bei 
Pfarr= und Schullehrer= auch Meßners, Stellen dem Vasallen zusteht? 
. 17. 
0o) Sonstige Gesälle und Nutzungen. 
Sollten noch Gefälle und Nubungen zu dem Lehen gehören, welche nicht unter 
die vorstehenden Rubriken eingereiht werden können; so sind rieselben mit ihren Ver- 
hältnissen und ihrem Ertrage hier genau anzuzeigen. 
III. Activ- Capitalien und Renten. 
G#. 16. 
Alctio-Capitalien und Renten, welche entweder von Altersher zum Lehen-ge- 
hörig, oder erst in neuern Zeiten durch vorgekommene Ablosungen und Veräußerun= 
gen einzelner Lehen- Bestandtheile, oder durch erlangte Entschädigung für früher be- 
sessene nuhbare Rechte, z. B. Umgeld, als Surrogat zum Lehen gekommen sind, wer- 
den einzeln nach ihrem Entstehungs= Grunde angeführt, mit der Bemerkung, wo die 
Capitalien angelegt, und bei welcher öffentlichen Stelle die Original-Capital, Briefe 
hinterlegt, auch bei welcher Stelle die Renten zu erheben sind? 
C. Abgang am Lehen. 
. 19. · 
Im Fall irgend ein Theil des Lehens oder seiner Pertinenzien seit der ersten 
Verleihung durch Natur-Ereignisse oder willkührliche Besitz- Veraͤnderungen in Abgang 
gekommen wäre; so ist solches gewissenhaft anzuzeigen, oder wegen eingetretener Sur, 
rogirungen auf das in K. 18 etwa bereits Angeführte zurückzuweisen.
	        
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