Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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baren Waldungen gelelstet werden müssen, sind nach ihren näheren Verhältnissen, 
als: worin sie bestehen, und an wen sie zu entrichten 2c., zu bezeichnen und der jähr- 
liche Betrag derselben ist anzugeben. 
G. 26. 
40 Gegenleistungen an Zinsreicher und Fröhner. 
Ueber die an Zinsreicher und Fröhner zu entrichtenden Gegenleistungen sind auf 
gleiche Weise die näheren Verhältnisse unter Anführung des jährlichen Betrags an- 
zuzeigen. 
" ## 3. 
5) Pfarr= und Schullehrers= auch Meßners-Besoldungen. 
Wo die Besoldung der Pfarr= und Schullehrers= oder Meßners-Stellen auf 
dem Lehen haftet, ist dies, so wie der jährliche deshalb zu machende Aufwand, an- 
zugeben. 
—’*- 
6) Baulasi an Kirchen, Pfarr-Schul= und Meßner-Häusern. 
Im Falle eine Baulast an Kirchen= Pfarr-Schul= und Meßner-Häusern auf 
dem Lehen haftet, ist der Grund dieser Verbindlichkeit anzugeben, und ihrer Eigen- 
schaft zu erwähnen, z. B. ob dieselbe principaliter, oder nur subsidiarisch, im Fall 
der Unvermögenheit die Ortsstiftungen, begründet ist? 
Der dißfälllge Aufwand wäre in einem Durchschnitts, Betrag zu berechnen. 
§. 18. 
7) Faselvieh-Haltung für Gemeinden. 
Trifft bei einem Lehen etwa die Obliegenheit einer Faselvieh, Haltung für Ge- 
meinden zu; so sind die näheren dabei Statt findenden Verhältnisse unter Angabe des 
jährlich deshalb zu machenden Aufwands anzuföhren. 
g. 29. 
8) Lasien der Gerichtsbarkeit und Polizei-Verwaltung. 
Im Falle die Ausübung der Gerichtsbarkeit und Polizel-Verwaltung (oben
	        
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