Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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6. 15) angetreten worden ist; so wäre der damit verbundene Aufwand speciell, na- 
mentlich die Besoldungen der hiezu aufgestellten Beamten, zu verzeichnen, auch zu 
bemerken, in wie fern die Unterhaltung der Gefängnisse 2c. dem Lehen-Besißer obliegt. 
Der jährliche Betrag des Aufwands wird nach seinen verschiedenen Gattun- 
gen berechnet. 
§. 3o. 
9) Leisiungen des Vasallen gegen den Lrhenherrn. 
Im Falle mit einem oder dem andern Lehen — ausser den gewöhnlichen bei Be- 
lehnungen 2c. vorkommenden Taxen und den Lehendiensten — bestimmte Leistungen 
an den Lehenherrn, wie z. B. ein Lehenzins, verbunden sind; so sind solche ihrem 
Grunde und Betrage nach genau anzugeben. 
# 31. 
10) Diensibarkeiten, welche auf dem Lehen haften. 
Diejenigen Dienstbarkeiten, als Waid= und Jagdrechte, Fischerei-Gerechtigkelten 2c. 
welche von dritten Besißern auf lehenbaren Grundstücken ausgeübt werden, sind — 
unter Bemerkung derjenigen einzelnen Objekte, auf welchen sie haften und der be- 
rechtigten Personen, anzugeben. 
#K.3. 
11) Sonstige Lasten. 
Alle uͤbrigen auf einem Lehen ruhenden Lasten und Beschwerden, welche nicht 
bereits unter eine der vorstehenden Rubriken eingereiht werden koͤnnen, sind hier nach 
Maßgabe der dort enthaltenen Bestimmungen zu verzeichnen. 
C. Ausgaben, welche auf das Lehen zu verwenden sind. 
l 33. 
Zu einer vollstaͤndigen Uebersicht uͤber den reinen Ertrag eines Lehens wird es zweck- 
maͤßig seyn, wenn uͤber alle nothwendigen Ausgaben, die mit dem Lehenbesitze ver- 
bunden und nicht schon unter den Lasten aufgefuͤhrt sind, Durchschnitts-Berechnun- 
gen von zwoͤlf Jahren vorgelegt werden.
	        
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