Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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II. Dorumente über die Bestandtheile, Rechte und Lasten des Lehens. 
S. 34. 
Alle in des Vasallen Händen befindlichen Lagerbücher, Haisch-= und Gefällbücher, 
Waide-Zehent-Markungs= und Stein= Beschreibungen und andere Documente, des- 
gleichen Karten, welche auf das Lehen Bezug haben, sind zu verzeichnen. Ecs ist 
dabei anzuzeigen, wann sie errichtet worden, auch ob die Documente solennisirt und 
anerkannt seyen? 
In Ansehung der Gefäll-Einzugsbücher ist zu bemerken, ob sie sich in brauch- 
barem Zustande befinden, oder einer Erneuerung bedürfen? 
Allgemeine Bemerkungen. 
. 35. 
Insofern der Inhalt des Lehenbeschriebs auf vorliegende Lagerbücher, Gefaͤll- 
bücher, Meßbeschreibungen und andere Documente sich gründet, ist bei je- 
dem Gegenstande das darauf Bezug habende Document am RNande der 
Lehenbeschreibung anzuführen. 
2) Bei den Gütern. Waldungen, Waide= Zehnt= und Jagd-Bezirken ist je- 
desmal anzuzeigen: ob binsichtlich der Gränzen keine Unrichtigkeiten vor- 
walten und die Vermarbung nicht mangelhaft sey? 
5) Ständige Einkünfte und Lasten werden nach ihrem dermaligen Betrage an- 
gegeben; bei unständigen wird Ertrag und Auswand durch eine Durch' 
schnitts-Berechnung von den letzten zwölf Jahren ausgemittelt, und die 
Durchschnitts-Berechnung selbst der Lehen-Beschreibung beigelegt. 
Bei dem Flächeninhalte, den Naturalien und andern Gegenstánden ist durch- 
aus das gesehliche Landmaß in Anwendung zu bringen. Sollte in einzel- 
nen Fällen das gesehliche Landmaß der hienach anzugebenden Gegenstände 
noch nicht mit Bestimmtheit ausgemittelt seyn; so ist dasselbe zwar gleich- 
wohl, wenigstens so weit es sich beiläufig und nach Verhältniß des bisher 
angenommenen Maßes bezeichnen läßt, zu Grund zu legen, daneben aber 
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