Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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in Parenthese das in bisherigen Lehenbeschreibungen laufende vorr alige 
(ausländische) Maß beizufügen. 
Wo in einer Lehen- Beschreibung dergleichen Fälle eintreten, ist zu- 
*zir gleich in einer Anmerkung eine Erluterung über das Verhältniß des an- 
* derwärtigen Maßes zu dem nun zu Grunde gelegten gesetzlschen Landmaß 
zu geben, z. B. wenn der Flächeninhalt bisher nur nach Rürnberger Maß 
ausgemittelt und bekannt war. « 
Im Zweifelsfalle wird daher immer davon ausgegangen werden, daß 
die Angabe nach dem gesehlichen Landmaß gemacht sey. 
b.) Wenn bei größeren Lehen, deren Bestandtheile nicht schon überhaupt sich 
blos auf wenige einzelne Rubriken beschränken, eine oder die andere Rubrik 
nicht vorkommt; so ist dieses ausdrücklich zu bezeichnen. 
6.) Jede Lehenbeschreibung, so wie die — Beilagen derselben bildenden — Berech- 
nungen und Tabellen sind vom Vasallen, unter Beifügung des Orts und 
der Zeit, zu unterzeichnen und in gedoppelter Ausfertigung einzusenden. 
Stuttgart den :. Mai 1836. 
Harttmann. 
.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Belobung der Vorsieher der Industrie- Schulen zu Hall und Steinbach. 
In Folge der Visitation des Oberamts Hall haben Seine Königliche Maje= 
städt dem Armen-Verwalter Bonhôfer und dem Armen-Schullehrer Schenk in 
Hall, so wie dem Pfarrer Burkhard in Steinbach, wegen ihrer Verdienste um die 
unter ihrer Aufsicht und Leitung stehenden Industrie-Schulen Höchst öhre Zufrieden- 
heit zu erkennen gegeben, was auf besondern höchsten Befehl andurch bekannt gemacht 
wird. 
Stuttgart den :. Mai 1376. Schmidlin.
	        
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