Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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a. Des edaugelischen Consistorium. 
Termine zu den Prüöfungen der Schul-Incipienten, Provisoren und Schullehrer 
Zur Concurs, Prüfung bei dem evangelischen Consistorium werden sämtliche deutsche 
Schul-Incipienten, welche an Georgi# dieses Jahrs ihre gesetzliche Lernzeit vollender 
und um Zulassung zur Prüfung auf Provisorate gebeten haben, auf den 5. Juni; 
diejenigen Schul-Provisoren, welche um Zulassung zur Dienst- Prüfung sich gemelder 
haben, auf den 3. Juni, und diejenigen Schulmeister, welche die Beförderungs-Prü- 
fung erstehen wollen, nebst den Waisenhaus-Lehrern, zur Prüfung auf den 1 :. Juni 
dieses Jahrs berufen, an welchen Tagen sich die bezeichneten Classen Morgens 7 Uhr 
auf der Kanzlei des Königlichen Consistorium einzufinden haben. Die Dekanate ha- 
ben dafür Sorge zu tragen, daß die Prüfungs-Termine jeder Classe der in ihren 
Bezirken befindlichen Bittsteller, welche mit ihrem Gesuch nicht durch besenbere Erlasse 
zurückgewiesen worden sind, genau bekannt gemacht werden. 
Stuttgart den 16. Mai 1376. Wchter. 
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Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die durch Entlassung des Gerichts-Aktuars Titot er- 
kedigte Aktuars= Stelle bei dem Oberamts= Gerichte Heilbronn werden andurch auf- 
gefordert, mit ihren dleßfälligen Gesuchen innerhalb drei Wochen an den Königlichen 
Gerichtshof in Eßlingen sich zu wenden. 
:) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Winzerhausen, Dib- 
cese Marbach, welche 916 Pfarr= Genossen zählt, und mit einem Einkommen von 
485 fl. nach Competenz= und 593 fl. nach Etats-Preisen verbunden ist, haben sich 
innerhalb drei Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschrifmmäßig zu melden. 
3) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Eutingen, Oberamts und De- 
kanats Horb, begreift das Pfarrdorf samt der Ziegelhütte, 1191 Pfarr-Genossen, 
und gewährt in allen sechs Gegenständen ein Einkommen von 70% fl. Die Geislli- 
chen, welche sich um biese Pfarrstelle insbesondere bewerben wollen, haben sich binnen 
vier Wochen bei dem katholischen Kirchenratb vorschriftsmäßig zu melden.
	        
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