Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Art. 32 keine Ausnahme begründet, von dem einen Staate dem andern nicht ausge- 
liefert. 
Vollstreckung der Straf-Erkenntnisse. 
Artikel 31... 
Wenn der Unterthan des einen Staats in dem Gebiete des andern sich einer 
Uebertretung schuldig gemacht hat, und daselbst in Untersuchung gezogen und abge- 
urtheilt worden ist; so wird das Erkenntniß dieses Gerichts von dem Staate, dem 
er als Unterthan angehört, an den in seinem Gebiete befindlichen Gütern des Ver- 
urtheilten vollzogen. « 
Gleiches gilt von dem Falle, wenn der Schuldige in dem Staate, dem er als 
Unterthan angehoͤrt, verurtheilt worden ist, und in dem Gebiete des andern Staats 
Guͤter besitzt. 
Namentlich sollen alle durch die Untersuchung und Bestrafung erwachsenen Kosten, 
welche der Verurtheilte in Gemaͤßheit des Erkenntnisses zu erstatten schuldig ist, 
nach deren vorgängiger Revision von Seite des urtheilenden Richters aus dem Ver- 
mögen der Verurtheilten berichtigt werden. 
Auslieferung der gegenseitigen Angehbrigen, welche wegen Vergehen oder Verbrechen ihr Land verlaffen. 
. Artikel 33. 
Unterthanen des einen Staats, welche wegen Verbrechen oder Vergehen ihr 
Land verlassen und in den andern Staat sich gefluͤchtet haben, werden auf vorgaͤngige 
Requisition und Bescheinigung der veruͤbten That, wie auch gegen Ersatz der Kosten, 
an ihre Landes= Gerichte ausgeliefert. 
In demselben Falle, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines 
Verbrechers zu fordern, ist derselbe auch verbunden, die ihm von dem andern Staate 
angebotene Auslieferung gegen Erstattung der Kosten anzunehmen. 
Bestimmungen über Kosien-Ersatz, Fang. Geld und Akten-Mittheilung. 
Artikel 35. 
In allen strafrechtlichen Fällen, wo die Kosten niedergeschlagen, oder auf die 
Kasse des Staates oder des Gerichtsherrn übernommen werden müssen, hat die re- 
duirirende Stelle der requirirten lediglich die baaren Auslagen für Botenlohn und 
Vostgelder, für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen zu erstat-
	        
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