Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Einer solchen überhaupt Statt sindet (F. 2, 3), durch das Abgabe-Postamt, der em- 
pfangenden Behörde berechnet wird. · 
K. 6. 
Rücksichtlich der Franklrung der an Staats-Behörden gerichteten Post= Sen- 
dungen wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1832, Punkt 1, 
III und IV verwiesen. « 
H.7. 
Zu den Staats-Behörden, auf welche die voranstehenden Vorschriften ausschließ, 
lich sich beziehen, sind, im Gegensaß von Corporations= Stellen und von den für 
ihre Privat-Correspondenz vom Porto befreiten Staatsdienern, sämtliche höhere und 
niederere Staats, Dienststellen, temporär bestellte Königliche Commissionen, die Cen- 
tral- Leitung des Wohlthätigkeits-Vereins, die Central-Stellen des landwirthschaft- 
lichen und des Handels= und Gewerbs-Vereins, der Verein für Vaterlandskunde, 
desgleichen die höheren und niedereren Kirchenämter, und die Dienststellen bei den 
Staats-Bildungs-Anstalten zu zählen. 
K. 8. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit. 
Stuttgart den :z. Mai 1326. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: 
Maucler. Weckherlin. Schmidlin. 
.) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten: 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung einer Uebereinkunft zwischen der Krone Wörttemberg und 19 Kantonen der schwei- 
zerischen Eidgenossenschaft in Beziehung auf eine gegenseitig gleiche Behandlung der beiderseitigen 
Staats-Angehbrigen in Concursen. 
Nachdem mit der Mehrzahl der Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft in 
Beziehung auf die Concurs-Verhältnisse der beiderfeitigen Staats= Angehbrigen eine
	        
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