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ten; wogegen alle anderen Kosten, Protocollirungs-, Schreib- und Abschrift-Gebuͤh-
ren, so wie die an die Gerichts-Personen oder an die Kasse sonst zu entrichtenden
Sporteln nicht aufgerechnet werden.
In Fällen, wo der Fisbus die Untersuchunges-Kosten zu tragen hat, wird gegen-
stitig keine Fanggebühr geleistet; in solchen Fällen aber, wo der Kosten-Ersatz durch
den Angeschuldigten, als hierzu vermögend, geschiehr, wird eine solche Fanggebühr im
Betrage von zehen Gulden gegenseitig zugestanden.
Von den beiderseitigen Gerichts-Behörden werden die requirirten Untersuchungs-
Akten in Urschrift und postfrei mitgetheilt.
IV. Von Stellung der Unterthauen zu Ablegung des Zeugnisses.
Artikel 34.
In. Straffällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte der
Untersuchung nothwendig ist, wird die Stellung der Unterthanen des einen Staats
vor das Untersuchungs-Gericht des andern zu Ablegung des Zeugnisses, zur Con-
frontation, oder Recognition, gegen vollständige Vergürung der Relse-Kosten und der
Versäumniß nicht verweigert. Ebenso wird auch in Eivilfällen, in welchen das
Zeugen-Verhör ohne Nachtheil der Sache nicht wohl anders, als an dem Orte, wo
der Prozeß geführt wird, oder wo sich die Sache befindet, geschehen bkann, der
Stellung der Unterthanen zum Zeugen-Verhbr Statt gegeben.
V. Aufang der Wirksamkeit des Vertrages.
Artikel 35.
Vorftehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 18:6 in Wlrksamkeit.
VI. Transitorische Bestimmungen.
Artikel 36.
Die in den Art. 4 bis ) und 1z bis :u über den bürgerlichen Gerichtsstand
enthaltenen Bestimn ungen gelten nur für diejenigen Rechtssachen, welche nicht schon
durch die vor dem r. Januar 1826 instnuirte Ladung im Sinne des Art. 31 rechts-
ngig geworden sind.
bangis s Artikel 37.
Auf gleiche Weise kommen die Bestimmungen der Art. 3—1 ½ über den allgemei-