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pflegungs-Geld für einen jeden in die Anstalt aufgenommenen Zögling von bisheri-
gen Ein Hundert und Fünfzig Gulden vorderhand auf Ein Hundert und Zwanzig
Gulden herabgeseht worden ist, welches wie bisber in einvierteljährigen Raten an
die Aufsichts-Commission der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd zu
bezahlen ist.
Der Zö9gling erhält hiefür den Unterricht, die angeordnete Kest und Wohnung
nebst Bett, freier Wäsche, so wie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen
Kleidung.
Die vorschrifemäßige Ausstattung mit Kleidungsstücken und Leibweißzeug haben
die auf eigene Kosten in der Anstalt lebende Zöglinge selbst sich anzuschaffen und
zu ergänzen, oder der Anstalt die Auslage hiefür zu ersehen.
Bel den Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats
unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen
ein bei dem Eintritt der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleidergeld von
Fünfzehen Gulden. Diejenigen Zöglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt
genießen, Kost und Wohnung aber aufsserhalb derselben nehmen, haben für jenen die
jährliche Summe von zwölf Gulden zu bezahlen.
Bittschriften um die Aufnahme für den nchstkünftigen Lehrkurs mössen, mit
den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übrigen vorge-
schriebenen Beilagen versehen, längstens bis zum 15. Juli d. J. bei der Commission
für die Erziehungshäuser dahier eingereicht werden.
Stuttgart den 25. Mai 1326. d'Autel.
Dienst-Erledigungen.
1) Da die Aktuariate bei den Königl. Oberamts-Gerichten Freudenstadt, Horb,
Nürtingen, Oberndorf, Sulz und Münsingen definitid besezt werden sollen; so wer-
den die Bewerber um diese Stellen anfgefordert, ihre Gesuche bei dem betreffenden
Gerichtshofe innerhalb drei Wochen einzureichen.
2) Durch die Befoͤrderung des Oberamtmanns Baͤuerlen ist das Oberamt