Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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22.) Carl Christian Wilhelm Muͤller, von Ingelfingen, Oberamts Kuͤnzelsau. 
25.) Christian Gottlieb Stroͤhlin, von Stuttgart. 
at.) Eduard Gloz, von Ludwigsburg. 
45.) Wilhelm Gottfried Carl, Freiherr vom Holz, von Alfdorf, Oberamts 
Welzheim. 
Stuttgart den 3. Juni 18-:6. Maucler. 
c) Verfügung, die Geschäfts-Führung der Pfand-Commissärc und die Aussicht über dieselbe betreffend. 
Seiner Königlichen Majestät ist zu höchster Kenntniß gekommen, daß Meh- 
rere der aufgestellten RPfand-Commissäre sich ihrem Berufe nicht mit dem Eifer und 
ungusgesehten Fleiße widmen, die von denselben billig erwartet werden können. 
Um nun einer Seits diesem Uebelstande kräftig zu steuern, anderer Seits aber 
auch die Thétigkeit derjenigen Pfand-Eommissäre zu beleben, welche die ihnen oblie- 
genden Pflichten mit gewissenhafter Anstrengung erfüllen, haben Höchstdieselben 
unter besonderer Hinweisung auf die K. Verordnung vom 15. December 1825 (Reg. 
Blatt S. 845 f..) und namentlich den &. 5 derselben, vermöge höchster Entschließung. 
vom 15. Mai d. J. nachstehende Bestimmungen zu ertheilen geruht. 
1.) Auf Pfand-Commissäre, welche sich durch Treue, Gewissenbaftigkeit und un- 
ermödete Arbeitsamkeit auszeichnen, und welche die ihnen anvertrauten Ge- 
schäfte gründlich und bald vollenden, soll bei künftigen Dienst-Anstellungen 
besondere Rücksicht genommen werden. Dagegen soll 
x.) kein Individuum, welches dermal als Pfand-Commissär ausgestellt ist, oder 
als solcher aufgestellt gewesen, Seiner Königlichen Majestät zu irgend 
einer Anstellung vorgeschlagen, oder zu sonstigen Geschäften im Staats-Dienste 
verwendet werden, wenn demselben nicht von dem K. Justiz-Ministerium ein 
Jeugniß über seine Thaͤtigkeit Uund Brauchbarkeit während seiner Verrichtun- 
gen als Pfand-Commissär ausgestellt worden ist. 
5.) An ebendieselbe Bedingung soll die Bestätlgung der derzeitigen Wahl der 
Verwaltungs-Aktuare geknäpft seyn.
	        
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