Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

sonen, welche sich der Bestellung unterzogen haben, noch im Laufe des Monats Juni 
d. J. an die Kasse des Regierungs-Blarts einzusenden, von den in Stuttgart woh- 
nenden Abonnenten aber ebendahin zu berichtigen; was mit dem Ansigen zu oͤffent- 
licher Kenntniß gebracht wird, daß vom 1. Juli an nux die voraus bezahlten Exem- 
Flare werden verabfolgt werden. 
Stuttgart den 15. Juni 13-6. Maucler. 
b) Verfügung, in Betreff der Aufftellung öffenrlicher Guts-Einschätzer. 
Seine Königliche Majestät haben in Anerkennung der Mangelhaftigkeit und 
Unsicherheit des bis daher bei der gerichtlichen Einschähung exemter Güter beobach- 
teten Verfahrens und zu näherer Vollziehung der in dem Pfand-Geseßhe, Art. 184, 
dem Exekurions-Gesetze, Art. 55, und der K. Verordnung vom 24. December 18-5, 
. 171 (Reg. Blatt v. J. 1625, S. :56, 296 und 306) hierüber enthaltenen Bestim- 
mungen vermöge höchster Entschließung vom :5. Mai 1626 die Aufstellung öffent- 
licher, geprüfter und verpflichteter Guts-Einschäher anzuordnen geruher, welche in 
vorkommenden Fällen einer Verpfändung solcher Güter oder der auf sie gerichteten 
Hülfsvollstreckung, den gerichtlichen Behörden durch ihre technischen Kenntnisse an die 
Hand gehen sollen. 
Hierbei werden nach höchstem Befehle folgende nähere Bestimmungen vorläufig 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 
1.) die Staats-Ermächtigung zur Vornahme von Güter-Tarations-Geschaften 
der erwähnten Art ist bei dem K. Justiz= Ministerium nachzusuchen. 
2.) Die Bewerber um diese Ermächtigung haben hierbei durch Zeugnisse sich aus, 
zuweisen, daß sie ihre Besähigung zu jenen Verrichtungen durch eine, nach den 
von dem K. Ministerium des Innern deßhalb zu treffenden Anordnungen er- 
standene Prüfung, genügend erprobt haben. 
5.) Ist dieser Ausweis hergestellt, so hat das K. Justiz-Ministerium die Er- 
mächtigung zur Vornahme von Güter-Taxations= Geschäften zu ertheilen, die 
Verpflichtung des ausgenommenen Guts-Einschäbers zu verfügen und sofvrt 
dessen Aufnahme durch das Regierungs-Blatt bekannt zu machen. 
4.) Die näheren Vorschriften über die Verrichtungen der öffentlichen Guts-Ein- 
schäter, ihr Verhäáltniß zu den Gerichts-Stellen und die Art ihrer Belohnung,
	        
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