Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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8.) Mit der gedachten Gefaͤngniß !* Bau-Visitation wird eine der im IV. Orga- 
nisatiens, Sdikte vom 31. December 1318 KC. :2 vorgeschriebenen beiden allg- 
meinen Gesängniß= WVisttationen verbunden. 
In das Protokoll, welches nach der Verfügung der K. Straf-Anstalten= 
Commitsion vom 25. April 1825 (Reg. Bl. S. 531) über die vorgenommenen 
Gesängniß= Visitationen zu begreisen, ist auch das Ergebniß der Bau-Bisita-- 
tion einzutragen. 
Die Abschrift desselben ist künftighin am r. Oktober jeden Jahres der 
Straf-Anstalten, Commission vorzulegen. 
Die zweite jährliche Gefängniß= Wistration ist auf den Monar März zu 
verletzen. 
Die Einsendung der Abschrift des hiebei gesührten Protokolls an die 
Straf-Anstalten-Commission kann in Zukunft, wenn besondere Umstände solche 
nicht motiviren, unterbleiben. 
) Vorstehende Bestimmungen sind auch auf die Amtsgerichte beziehungsweise 
anwendbar. Namentlich ist zu der im Monat September vorzunehmenden 
Gefängniß= Bau-Visitation der betreffende standeerherrliche Rentbeamte beizu- 
ziehen, und es sind die über die Bau-Verbesserungen an den Gefängnissen 
zu fertigenden Ueberschläge vor ihrer Vollziehung gleich den Verzeichnissen 
über die erforderlichen Gefängniß= Geräthschaften der K. Straf-Anstalten- 
Commission zu weiterer Entschließung vorzulegen. 
Startgart den 15. Juni 18-:6. 
□ 
Maucler. Weckherlin. 
C.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Die Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger betreffend. 
In Gemäßheit der &. 40 und 50 der K. Verordnung über die Organisation des 
Landjäger-Corps vom 5. Juni 1823 werden die den nachstehenden Stations-Com- 
mandanten und Landjägern, welche sich durch Entschlossenheit, Umsicht und Dienst-
	        
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