Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

26 
das erledigte Oberamt Ravensburg dem Oberamtmann Hoper zu Münsingen, und 
das erledigte Oberamt Hall dem Oberamtmann Markt zu Freudenstadt gnädigst 
übertragen. 
Ferner ist durch höchste Entschließung von demselben Tage das Oberamt Leutkirch 
bem bisherigen Oberamts-Verweser Weber definitiv gnädigst übertragen worden. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten: 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Uebereinkunft mit Baiern, die Bevormundung derjenigen Minderjährigen betreffend, welche zugleich 
in Württemberg und in Baiern Vermäögen besitzen. 
Da sich wegen Bevormundung derjenigen Minderjährigen, welche zugleich in 
Württemberg und Baiern Vermögen besißen, einige Zweifel ergeben haben, die durch 
den Inhalt des am 7. Mai 18-1 zwischen beiden Staaten geschlossenen Jurisdibtions= 
Vertrags nicht ganz bestimmt zu heben waren; so ist von den beiderseitigen König- 
lichen Regierungen nachstehende Uebereinkunft über jenen Gegenstand geschlossen worden. 
Artikel 1. 
Wenn jemand, der im Konigreiche Württemberg und im Königreiche Baiern 
zugleich Vermögen besitt (es sey ein Mann oder eine Frau, welche als Wittwe ver- 
möge der Güter-Gemeinschaft in dem Vermögen sitzen geblieben war) mit Hinter- 
lassung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder stirbt, so ist die Vormundschaft 
über diese, in demjenigen Staate zu bestellen, in welchem der oder die Verstorbene 
den Wohnsißtz gehabt hat. 
6 Artikel 2. 
Der andere der beiden Staaten macht sich verbindlich, alles bewegliche Vermö- 
gen, welches der oder die Verstorbene in demselben besessen hat, an diese Vormund- 
lchaft auszuantworten, oder zur Verwaltung zu überlassen; und es sollen der Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.