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das erledigte Oberamt Ravensburg dem Oberamtmann Hoper zu Münsingen, und
das erledigte Oberamt Hall dem Oberamtmann Markt zu Freudenstadt gnädigst
übertragen.
Ferner ist durch höchste Entschließung von demselben Tage das Oberamt Leutkirch
bem bisherigen Oberamts-Verweser Weber definitiv gnädigst übertragen worden.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten:
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Uebereinkunft mit Baiern, die Bevormundung derjenigen Minderjährigen betreffend, welche zugleich
in Württemberg und in Baiern Vermäögen besitzen.
Da sich wegen Bevormundung derjenigen Minderjährigen, welche zugleich in
Württemberg und Baiern Vermögen besißen, einige Zweifel ergeben haben, die durch
den Inhalt des am 7. Mai 18-1 zwischen beiden Staaten geschlossenen Jurisdibtions=
Vertrags nicht ganz bestimmt zu heben waren; so ist von den beiderseitigen König-
lichen Regierungen nachstehende Uebereinkunft über jenen Gegenstand geschlossen worden.
Artikel 1.
Wenn jemand, der im Konigreiche Württemberg und im Königreiche Baiern
zugleich Vermögen besitt (es sey ein Mann oder eine Frau, welche als Wittwe ver-
möge der Güter-Gemeinschaft in dem Vermögen sitzen geblieben war) mit Hinter-
lassung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder stirbt, so ist die Vormundschaft
über diese, in demjenigen Staate zu bestellen, in welchem der oder die Verstorbene
den Wohnsißtz gehabt hat.
6 Artikel 2.
Der andere der beiden Staaten macht sich verbindlich, alles bewegliche Vermö-
gen, welches der oder die Verstorbene in demselben besessen hat, an diese Vormund-
lchaft auszuantworten, oder zur Verwaltung zu überlassen; und es sollen der Vor-