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werden von drei zu drei Jahren durch den Gemelnde-Rath aus seiner Mitte gewählt; die Austreten-
den können sogleich auss Neue gewählt werden. Ordentlicher Weise geschieht diese Wahl unter
der persönlichen Leikung des Oberamtsrichters bei der periodischen VBisstation der Gemeinde= Räthe
(Edikt vom 31. Dec. 1318 Nro. IV §. 192); die in der Zwischenzeit erledigten Stellen werden vom
Gemeinde-Rathe propisorisch ersetzt.
Art. V. ,
Verhältniß des Waisengerichts zum Gemeinde-Rathe.
Das Waisengericht ist ein Ausschuß des Gemeinde-Rathes. Im Namen und aus beständigem Aus-
trage des letztern hat das Waisengericht für die Fertigung der Beibringens-Inventaricn und Crbschafté-
Theilungen zu sorgen, die Obsignation der Verlassenschaft vorzunehmen, zum Behufe jener Rechrs-Gs-
schäfte die crforderlichen Pfleger und Kriegsvogte zu bestellen und mittelst Angelobens zu verpflichten.
Die Bestätigung der letztern ist dem Gemeinde-Rathe vorbehalten; auch im Nichtbestätigungs-Falle
bleiben jedoch die von ihnen krast der waisengerichtlichen Bestellung vorgenommenen Handlungen unter
den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bis zur etwaigen Wieder-Einsetzung in den vorigen
Stand bei Kräften.
Bei Vermögens-Veräußerungen von Minderjährigen, welche durch eine unter waisengerichtlicher
Leitung vorgehende Erbschaftstheilung oder im Laufe derselben geschehen, vertritt die waisengerichtliche
Bestätigung die Stelle des gerichtlichen Erkenntnisses; zu sonstigen Veräußerungen von Gütern oder be-
deutender Fahrniß der Minderjährigen wird die Einwilligung des Gemeinde-Rathes erfordert. Die un-
ter waisengerichtlicher Autorität geschlossenen Verträge über Realitäten sind unter den allgemeinen gesetz-
lichen Voraussetzungen sogleich und schon vor der Vollziehung verbindlich; der Uebergang des Eigenkhums
bingegen wird nicht durch die waisengerichtliche Theilung, sondern nur durch die Uebergabe bewirkt.
Zur Abnahme eines Offenbarungs-Eides ist weder das Waisengericht, noch der Gemeinde-Rath,
sondern nur das Oberamtegericht ermächtigt. Es hat aber das Waisengericht jedesmal vor dem An-
fange des Geschäfts die Interessenten (statt der bisher üblichen Handtreue) zu gewissenhafter Angabe
des Vermögens, unter Hinweisung auf künftige cidliche Erhärtung desselben, nachdrücklichst zu erinnern.
§.#.
Dctenung urn Ueber die vach Art. V den Watsen-Gerichten aufgetragene Bestel-
lung umd Verpflichtung der Vormünder und Kriegsvögre ist jedesmal
ein Protoköll aufzunehmen. Leßteres wird von dem Verpflichteten un-
terzeichnet und sodann dem Gemeinderathe vorgelegt, der solches bei sei-
nen Akten aufzubewahren höt.
Ist ein Vormund odet Kriegsvogt nur zur Vornahme gewisser be-
un
Kriegsvögten.