Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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werden von drei zu drei Jahren durch den Gemelnde-Rath aus seiner Mitte gewählt; die Austreten- 
den können sogleich auss Neue gewählt werden. Ordentlicher Weise geschieht diese Wahl unter 
der persönlichen Leikung des Oberamtsrichters bei der periodischen VBisstation der Gemeinde= Räthe 
(Edikt vom 31. Dec. 1318 Nro. IV §. 192); die in der Zwischenzeit erledigten Stellen werden vom 
Gemeinde-Rathe propisorisch ersetzt. 
Art. V. , 
Verhältniß des Waisengerichts zum Gemeinde-Rathe. 
Das Waisengericht ist ein Ausschuß des Gemeinde-Rathes. Im Namen und aus beständigem Aus- 
trage des letztern hat das Waisengericht für die Fertigung der Beibringens-Inventaricn und Crbschafté- 
Theilungen zu sorgen, die Obsignation der Verlassenschaft vorzunehmen, zum Behufe jener Rechrs-Gs- 
schäfte die crforderlichen Pfleger und Kriegsvogte zu bestellen und mittelst Angelobens zu verpflichten. 
Die Bestätigung der letztern ist dem Gemeinde-Rathe vorbehalten; auch im Nichtbestätigungs-Falle 
bleiben jedoch die von ihnen krast der waisengerichtlichen Bestellung vorgenommenen Handlungen unter 
den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bis zur etwaigen Wieder-Einsetzung in den vorigen 
Stand bei Kräften. 
Bei Vermögens-Veräußerungen von Minderjährigen, welche durch eine unter waisengerichtlicher 
Leitung vorgehende Erbschaftstheilung oder im Laufe derselben geschehen, vertritt die waisengerichtliche 
Bestätigung die Stelle des gerichtlichen Erkenntnisses; zu sonstigen Veräußerungen von Gütern oder be- 
deutender Fahrniß der Minderjährigen wird die Einwilligung des Gemeinde-Rathes erfordert. Die un- 
ter waisengerichtlicher Autorität geschlossenen Verträge über Realitäten sind unter den allgemeinen gesetz- 
lichen Voraussetzungen sogleich und schon vor der Vollziehung verbindlich; der Uebergang des Eigenkhums 
bingegen wird nicht durch die waisengerichtliche Theilung, sondern nur durch die Uebergabe bewirkt. 
Zur Abnahme eines Offenbarungs-Eides ist weder das Waisengericht, noch der Gemeinde-Rath, 
sondern nur das Oberamtegericht ermächtigt. Es hat aber das Waisengericht jedesmal vor dem An- 
fange des Geschäfts die Interessenten (statt der bisher üblichen Handtreue) zu gewissenhafter Angabe 
des Vermögens, unter Hinweisung auf künftige cidliche Erhärtung desselben, nachdrücklichst zu erinnern. 
§.#. 
Dctenung urn Ueber die vach Art. V den Watsen-Gerichten aufgetragene Bestel- 
lung umd Verpflichtung der Vormünder und Kriegsvögre ist jedesmal 
ein Protoköll aufzunehmen. Leßteres wird von dem Verpflichteten un- 
terzeichnet und sodann dem Gemeinderathe vorgelegt, der solches bei sei- 
nen Akten aufzubewahren höt. 
Ist ein Vormund odet Kriegsvogt nur zur Vornahme gewisser be- 
un 
Kriegsvögten.
	        
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