Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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stimmter Handlungen verpflichtet worden und wird von dem Gemeinde- 
rathe ihm spaͤterhin die allgemeine Vertretung derselben Betheiligten 
uͤbertragen, so bedarf es hiezu keiner neuen foͤrmlichen Verpflichtung, 
sondern nur einer Verweisung auf dieselbe und einer Vormerkung daruͤ- 
ber, daß Letzteres geschehen, in dem Gemeinderaths, Protokoll. 
K. 5. 
on en Nur bei solchen Vermoͤgens-Veraͤußerungen von Minderjährigen, 
inbenzus ur welche Erbschafts= Stücke betreffen und an Mit-Erben geschehen, vertritt 
lunger. die waisengerichtliche Bestätigung die Stelle des gerichtlichen Erkennt- 
nisses in jeder Beziehung. Bei der Veräußerung von Grundstücken aus 
einer Verlassenschafts-Masse, bei welcher Minderjährige betheiligt sind, 
an Dritte, ist außer der waisengerichtlichen Cognition eine andere Ver- 
dußerungs-Erlaubniß zwar nicht erforderlich; es muß aber der Kauf- 
vertrag zur gerichtlichen Insinugtion gebracht werden. 
Art. VI. 
Besonders in Absicht auf die Verautwortlichkeit. 
Für-die dem Waisengericht übertragenen Geschäste der willkührlichen Gerichtsbarkeit, für die unter 
seiner Autorität vorgehenden Handlungen, für die Aussicht über das Pflegschaftswesen und für die Wahl 
der Vormünder ist zunächst das Waisengericht, der Gemeinde-Rath aber nur in soweit verantwortlich, als 
ihn selbst in Absicht auf die Wahl der Waisemichter, auf die Besiellung der Pfleger, oder aus irgend 
einem andern Beschlusse des Gemeinde-Rathes ein gegründeter Vorwurf trifft. 
Diejenigen Mitglieder der einen oder der andern Behörde, welchen für ihre Person weder eine 
Mitwirkung noch eine Versäumniß zur Last fällt, können die Verantwortlichkeit nicht theilen. Von 
mehreren gleich verantwortlichen Mitgliedern hat (den Fall des bösen Vorsatzes aousgenommen) jedes 
zunächst nur für seinen Antheil, und nur bei der Zahlungs-Unfähigkeit des andern auch für dieses zu 
haften. 
Die Verbindlichkeit jedes Einzelnen geht, so weit sie bei ihm begründet war, auf seine Erben über. 
. 6. 
unterzeichnung Die Notare sind dafür verantwortlich, daß die verhandelten Inven- 
der schristlichen 
Verbandlungen tur- und Theilungs-Akten von den zu den einzelnen Geschäften beige- 
durle Waisen= zogenen Waisen-Richtern unterzeichnet werden. ·
	        
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