Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Art. VII. 
Vonu den Gerichts-Notarien. 
Zu Berathung und Untersiützung der Waisengerichte und Gemeinde-Bäthe in Bchandlung derjeni- 
gen Rechtsgeschäfte, welche besondere Gesetz= oder Geschäfts-Kenntniß erfordern, sind die Gerichts- 
Notarien bestimmt. 
K 7. , 
Die Bestimmungen des vorstehenden und der nachfolgenden Artikel 
sind mit Ausnahme der Anordnung des Art. IX, Xr. 1 auch auf die 
Amts-Notare anwendbar. » 
(Vergl.dieVetordn-ungvomu.März-OhOst-) 
Art. VIII. 
Geschäfts-Kreis derselben. 
Namentlich folgende Geschäfte können nur mit Zuziehung des Gerichts-Notars vorgenommen und 
erledigt werden, als 
1.) die Errichtung von Beibringens-Inventarien; 
2.) die Fertigung von ehelichen Gesellschafts- und von Erbschafts-Theilungen, (mit Ausschluß 
" der Obsignation, welche durch das Waisengericht ohne Mitwirkung des Notars beforgt 
wird); 
5.) die Solennisirung der Vermögens-Uebergaben; 
4.) die Vermdgens-Untersuchungen und 
S.) die Schulden-Liquidationen; 
6.) die Fertigung der Gautrechnungen und Gantverweisungen in den durch das Edckt über die 
Rechtspflege §. 172 und 179 bezeichneten Fällen, so wie 
7.) andere Schulden-Verweisungen, welche der Oberamtsrichter dem ordentlichen Mtuar des Ge- 
meinde-Rathes zu überlassen Bedenken trägt. 
Endlich hat der Gerichts-Notar kraft seines Amtes 
6.) sämtliche Vormundschafts-Rechnungen seines Bezirks (mit der unten Uxt. 364 vorkommenden 
Ausnahme) zu stellen. 
K. 8. 
Ebeverträgez Den Beibringens-Inventaren sind diefenigen Eheverträge gleich zu 
- achten, welche die Stelle der ersteren vertreten.
	        
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