Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Fübrung der 
Guterbücher. 
Aufsicht über 
da#llnterpfands- 
wesen. 
Stellung und 
Revisson der 
Wormund- 
schafts= und 
Gam= Rechnun- 
gen. 
Erbaltung der 
waisengericht- 
Registra- 
turen. 
281 
F. 9. 
Auch die Fuͤhrung der Guͤterbuͤcher gehoͤrt zu den Amts-Obliegen- 
heiten der Gerichts= und Amts-Notare. 
Eine besondere Instruktion wird die nähere Anweisung für die Be- 
bandlung dieses Geschäfts enthalten. 
Die Vornahme des Steuersabßes bleibt den Gemeinde= Vorstehern 
unter der Leitung der Oberämter überlassen. (Verwalt. Ed. F. 28.) 
—*ie 
In Beziehung auf die Unterstützung der Oberamts-Richter bei der 
diesen zustehenden Aufsicht über das Unterpfandswesen werden die Notare 
zundchst auf den §. :77 der Hapt-Jastrustien vom 14. December 1835 
(Reg. Bl. S. 841) verwiesen. 
Dle näheren Vorschriften über die dieefällen Verrichtungen der 
Notare werden denselben ertheilt werden, sobald die Bereinigung des 
Unterpfandswesens erfolgt seyn wird. 
(Vergl. §. 273 der genannten Haupt-Instruktion.) 
5. ur. 
Der Stellung, beziehungsweise der Revision der Vormundschafts- 
und der Gant-Rechnungen haben sich die Notare nach den näheren Be- 
stimmungen der 96. 69, 71 und 75 zu unterziehen. 
. 1. 
Die in jeder Gemeinde aufgenommenen Inventur= und Theilungs- 
Akten sind in den Orts-Registraturen und nicht am Wohnsitze des No- 
tars aufzubewahren. 
Die Aufsicht über diesen Theil der gemeinderäthlichen Registraturen 
liegt den Notaren, die Aufbewahrung dieser Abten den Gemeinde-Raths- 
(chreibern ob. 
Art. K. 
Nebenvekeichtangen des Gerichts-Notare. 
Wasteren# bestellen Wir
	        
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