282
1.) den Gerichts- Notar der Oberamtsstadt nicht allein zum gesetzlichen Stellvertreter des Ober-
amtsgerichts-Aktuars, sondern auch, unabbaͤngig von der Wahl der Amts-Versammlung,
zum ordentlichen Beisstzer des Oberamtsgerichts unter den in dem 4. Edikte vom 31. Dec.
v. J. gegebenen Bestimmungen, und geslatten
.) diesem sowohl, als den übrigen Gerichts-Notarien die Ausübung der den bisherigen Notarien
durch die Notariats-Ordnung vom 25. Okt. 1806 (Staats= und Regierungs-Blatt pag.
561) eingeräumten Befugnisse, namentlich
a) die Beglaubigung vorgekegter Urkunden und Abschriften;
5) die Aufnahme von letzten Willens -Verordnungen, Ehestiftungen, Verträgen aller Art und
Pergleichen;
e.) die Fertigung von Bittschriften unter der in gedachter Notariats-Ordnung §. 8 enthaltenen
Einschränkung; ·
d) die Erhebung von Wechsel-Protesten;
e) die Vornahme vom Insinuationen;
t) Ergreifung des Besitzes;
also mit Ausnahme der durch die Notariats-Ordnung §. 12 und a2 erlaubten, nach der neuern
Gesetzgebung aber (Edikt über die Rechtspflege &. 155) unstatthaften Privat-Appellationen.
. 13.
Besondere Ver- Der Gerichts-Notar hat nach F. 179 des IV. Org. Sdikts vom
S#lchrungen der- 51. December 1813 bei allen in der Oberamts-Stadt vorgehenden Schul-
tare. den-Liquidationen ausschließlich das Aktuariat zu versehen.
In Beziehung auf die Verrichtungen des Gerichts-Notars als
gesehlichen Stellvertreters des Oberamts= Gerichts-Aktuars bestimmen
Wir, daß derselbe im Falle der Verhinderung des Gerichts-Aktuars
diesen nur bei solchen Verhandlungen zu vertreten habe, welche ein voll-
Köndig besetztes Gericht erfordern.
Ist der Gerichts= Notar hieran verhindert, so ist das Oberamts-
Gericht befugt, einem der Gerichts-Beisihzer, welcher hiefür in Pflichten
zu nehmen ist, die Führung des Protokolls und die Besorgung der hie-
mit verbundenen, dem G-richts= Aktuar obliegenden Geschäfte bei den
kaum gedachten Verhandlungen zu übertragen.