Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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1.) den Gerichts- Notar der Oberamtsstadt nicht allein zum gesetzlichen Stellvertreter des Ober- 
amtsgerichts-Aktuars, sondern auch, unabbaͤngig von der Wahl der Amts-Versammlung, 
zum ordentlichen Beisstzer des Oberamtsgerichts unter den in dem 4. Edikte vom 31. Dec. 
v. J. gegebenen Bestimmungen, und geslatten 
.) diesem sowohl, als den übrigen Gerichts-Notarien die Ausübung der den bisherigen Notarien 
durch die Notariats-Ordnung vom 25. Okt. 1806 (Staats= und Regierungs-Blatt pag. 
561) eingeräumten Befugnisse, namentlich 
a) die Beglaubigung vorgekegter Urkunden und Abschriften; 
5) die Aufnahme von letzten Willens -Verordnungen, Ehestiftungen, Verträgen aller Art und 
Pergleichen; 
e.) die Fertigung von Bittschriften unter der in gedachter Notariats-Ordnung §. 8 enthaltenen 
Einschränkung; · 
d) die Erhebung von Wechsel-Protesten; 
e) die Vornahme vom Insinuationen; 
t) Ergreifung des Besitzes; 
also mit Ausnahme der durch die Notariats-Ordnung §. 12 und a2 erlaubten, nach der neuern 
Gesetzgebung aber (Edikt über die Rechtspflege &. 155) unstatthaften Privat-Appellationen. 
. 13. 
Besondere Ver- Der Gerichts-Notar hat nach F. 179 des IV. Org. Sdikts vom 
S#lchrungen der- 51. December 1813 bei allen in der Oberamts-Stadt vorgehenden Schul- 
tare. den-Liquidationen ausschließlich das Aktuariat zu versehen. 
In Beziehung auf die Verrichtungen des Gerichts-Notars als 
gesehlichen Stellvertreters des Oberamts= Gerichts-Aktuars bestimmen 
Wir, daß derselbe im Falle der Verhinderung des Gerichts-Aktuars 
diesen nur bei solchen Verhandlungen zu vertreten habe, welche ein voll- 
Köndig besetztes Gericht erfordern. 
Ist der Gerichts= Notar hieran verhindert, so ist das Oberamts- 
Gericht befugt, einem der Gerichts-Beisihzer, welcher hiefür in Pflichten 
zu nehmen ist, die Führung des Protokolls und die Besorgung der hie- 
mit verbundenen, dem G-richts= Aktuar obliegenden Geschäfte bei den 
kaum gedachten Verhandlungen zu übertragen.
	        
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