Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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theilungen, Vermoͤgens-Untersuchungen, Errichtung von Testamenten, 
so wie diejenigen Geschaͤfte, deren Beschleunigung ihnen von den Ober- 
amts- Gerichten besonders aufgegeben wird. 
Um dabei die Vervielfaͤltigung der Reisen moͤglichst zu verhuͤten, 
wird es den Notaren gestattet, gelegentlich ihrer Anwesenheit in einem 
ihrer Bezirks-Orte, die in solchem verfallenen, wenn auch minder drin- 
genden Geschaͤfte zu erledigen, die sie unvollendet nur dann zu verlassen 
haben, wenn zu deren Ausrichtung mehr als einige Tage erforderlich 
sind, oder wenn mit dem Verzuge in einem auswaͤrts zu besorgenden 
dringenden Falle, Gefahr verbunden ist. 
Art. X. 
Besonders in Verwaltungs-Sachen. 
In wiefern die Gerichts-Notarien außerordentlicherweise zur einstweiligen Hülfeleistung in Ver- 
waltungs-Sachem, namentlich zur Fertigung der Gemeinde-Etats, zu Stellung der Gemeinde-Rech- 
nungen und den hiezu erforderlichen Vorarbeiten, zum Steuersatze, zu Stellung der Stiftungs-Rech- 
nungen, zum Aktuariat bei den oderamtlichen Ruggerichten und bei den Wahlen der Orts- Vorsicher 
verwendet werden können, ist durch Unsere organischen Edikte über die Gemeinde-Verfassung K. 27. 
41 — 45, über die Oberamts-Verfassung §. 28 und 51, und über die Verwaltung der Stiftungen 
§. 19 ausgesprochen. 
K 18. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind durch den §. 49 
des Abschieds in Organisations. Sachen vom 3o. Juni 132:1 modiflcirt, 
und es ist zu der hiernach zu bewirkenden Bollziehung derselben in 
Unserer Verordnung vom 217. April d. J. §. 8 und 9 die erforderliche 
Verfügung getroffen. — 
Art. XI. 
Bildung der Notariats-Bezirke. 
Für die eigentlichen Berufs-Geschäfte der Gerichts-Notarien (Art. VIII) wird jedem derselben ein ge- 
schlossener Bezirk angewiesen, für dic im Art. IX Nro. 2 aufgeführten Nebenverrichtungen ist die Wahl des 
Gerichts-Notars dem persönlichen Vertrauen der Bctheiligten überlassen. Ueber die Zutheilung der Ver- 
waltungs-Geschäfte (Art. X) wird bei Vollziehung des gegenwärtigen Edikts verfügt werden. Die No- 
tariats-Bezirke werden mit Rücksicht auf den örtlichen Bedarf, auf die JZahl und den Umfsang der vor- 
kommenden Geschäfte gebildet.
	        
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