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Art. XIV.
Gehülfen des Gerichts-Notars.
Jedem Gerichts-Notar ist die Annahme, Belohnung und Entlassung seiner etwaigen Gehälfen
überlassen; er bleibt aber für alle amtlichen Handlungen derselben zunächst und unmittelbar ver-
antwortlich.
Nur in schleunigen unaufschieblichen Fällen ist dem Gerichts-Notar gestattet, einen durch den
Gerichtsbof geprüften Gehülfen an seiner Stelle zu einem Geschäft abzuordnen; außerdem kann er
seine Geschäfte durch keinen andern unter dessen eigenem Namen versehen lassen.
. 22.
Bestllung ven von Bei der Bildung der Notariats-Bezirke ist Unser Absehen dahin
für die Ne gerichtet gewesen, solche in der Art zu begränzen, daß die in dem Um-
fange derselben dem Notar obliegenden Verrichtungen von ihm selbst
besorgt werden können. "
Er wird daher außer der Hülfe-Leistung für Copialien ordentlicher
Weise keiner andern bedürfen.
Wie es in außerordentlichen Fällen zu halten, darüber werden Wir
nach Erlassung der Instruktion für die Prüfung der künftigen Notare
nähere Vorschriften ertheilen lassen, bis wohin die Beamten bei einzel-
nen Vorkommenheiten an die vorgesetzten Gerichtshöfe mit ihren Anfra-
gen sich zu wenden haben.
Auch verfsügen Wir, damit der Gang der Geschäfte bei eintreten-
der Verhinderung eines Notars nicht leiden möge, daß solchen Falls:
a) die Stelle des Gerichts-Notars in der Amts= Stadt und
in seinen von Leßterer nicht über eine halbe Srunde entfernten
Bezirksorten von dem Oberamts-Gerichts, Aktuar versehen werde.
b) In den übrigen Amtsorten wird der Gerichts= Notar durch
den oder die nächst wohnenden Amts. Notare des Oberamts-
Bezirks vertreten.
In gleicher Weise wird:
c) ein an Verrichtung seines Dienstes gehinderter Amts-Norar
von dem oder den übrigen Notaren des Oberamts-Bezirks
unterstützt.