Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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d) Die Zuweisung der einzelnen Amtsorte geschieht durch den 
Oberamts-Richter. 
e) Für gedachte Stellvertretung haben weder die Notare noch 
der Gerichts-Abtuar eine Belohnung anzusprechen. Dagegen 
gebührt denselben für ihre etwaigen Auslagen eine Entschädi- 
gung, die don dem Betrage des dem verhinderten Notar aus- 
gesehten Reise= und Kanzlei-Kosten= Aversum entnommen 
wird. 
1) Dauert die Verhinderung länger als vierzehn Tage, so hat 
der Oberamts-Richter wegen Bestellung des Amts dem vor- 
gesehzten Gerichtshofe Anträge zu erstatten. In Ansehung der 
hiedurch allenfalls verursachten Kosten kommen die Bestim- 
mungen der Dienst= Pragzmatik K. 16 analog in Anwendung. 
» Art. XV. 
Verbaͤltniß des Gerichts-Notars zum Waisengericht und Gemeinde-Rathe. 
Für die vom Gerichts-Notar unter Mitwirkung des Waisengerichts oder Gemeinde-Rathes be- 
sorgten Geschäfte, so wie für jede diesfällige Versäumniß ist derselbe nach den oben Art. VI enwickel- 
ten Grundsätzen in Gemeinschaft mit dem Waisengericht oder Gemeinde= Nathe verantwortlich. 
Art. XVI. « « 
Verhältniß zu den hoͤhern Stellen. 
Mit Ansnahme der im Art. X angeführten Verwaltungs- Geschaͤfte ist der Gerichts-Notar in jeder 
Beziehung dem Oberamts-Gericht und den höhern Justizstellen untergeordnet. 
. a253. 
die Bestimmungen des Art. XVI erhalten durch- den K. 16 der ge- 
genwärtigen, sp wie durch den J. 3 der Verordnung vom 21. März 1826 
nähere Erläuterung. 
Art. XVII. 
Geschäfts-Berichte der Gerichts-Notarien., 
* Ueber den Forkgang seiner Geschäfte hat der Gerichts--Rorar pon drei zu drei Monaten einen 
ausführlichen Arbeits-Bericht an das Oberamts-Gericht zu erstatten, worin 
) die vom voriges Vierfeljahr, im Rüchstande gebliebenen 
b) die während des letzten Vierteljahrs neu verfallenen,
	        
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