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d) Die Zuweisung der einzelnen Amtsorte geschieht durch den
Oberamts-Richter.
e) Für gedachte Stellvertretung haben weder die Notare noch
der Gerichts-Abtuar eine Belohnung anzusprechen. Dagegen
gebührt denselben für ihre etwaigen Auslagen eine Entschädi-
gung, die don dem Betrage des dem verhinderten Notar aus-
gesehten Reise= und Kanzlei-Kosten= Aversum entnommen
wird.
1) Dauert die Verhinderung länger als vierzehn Tage, so hat
der Oberamts-Richter wegen Bestellung des Amts dem vor-
gesehzten Gerichtshofe Anträge zu erstatten. In Ansehung der
hiedurch allenfalls verursachten Kosten kommen die Bestim-
mungen der Dienst= Pragzmatik K. 16 analog in Anwendung.
» Art. XV.
Verbaͤltniß des Gerichts-Notars zum Waisengericht und Gemeinde-Rathe.
Für die vom Gerichts-Notar unter Mitwirkung des Waisengerichts oder Gemeinde-Rathes be-
sorgten Geschäfte, so wie für jede diesfällige Versäumniß ist derselbe nach den oben Art. VI enwickel-
ten Grundsätzen in Gemeinschaft mit dem Waisengericht oder Gemeinde= Nathe verantwortlich.
Art. XVI. « «
Verhältniß zu den hoͤhern Stellen.
Mit Ansnahme der im Art. X angeführten Verwaltungs- Geschaͤfte ist der Gerichts-Notar in jeder
Beziehung dem Oberamts-Gericht und den höhern Justizstellen untergeordnet.
. a253.
die Bestimmungen des Art. XVI erhalten durch- den K. 16 der ge-
genwärtigen, sp wie durch den J. 3 der Verordnung vom 21. März 1826
nähere Erläuterung.
Art. XVII.
Geschäfts-Berichte der Gerichts-Notarien.,
* Ueber den Forkgang seiner Geschäfte hat der Gerichts--Rorar pon drei zu drei Monaten einen
ausführlichen Arbeits-Bericht an das Oberamts-Gericht zu erstatten, worin
) die vom voriges Vierfeljahr, im Rüchstande gebliebenen
b) die während des letzten Vierteljahrs neu verfallenen,