Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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c) die wirklich erledigten und 
d) die noch im Rückstande haftenden Geschäfte 
namentlich aufzuführen sind. 
Das Oberamksgericht hat diese Geschifts-Berichte mit den erforderlichen Bemerkungen dem Kreis- 
gerichtshofe vorzulegen, welcher zu Hinwegräumung der etwaigen Räckstände, udthigenfalls auf Kosien 
Vr Säumigen, das Geeignete verfügen wird. 
#. . 
Beaufsichrigung Um den Stand der notariatamtlichen Geschäfte in steter Uebersicht 
der Notare durch · 
die Dbrrannte- zu erhalten, liegen den Orts-Vorstehern, als Vorständen der Waisen- 
b Leerlee- der Gerichte, und den Notaren nachstehende Verrichtungen ob. 
Orts-Vorsteher. Jene (die Orts-Vorsteher) haben die anfallenden waisengerichtli- 
chen Geschäfte in ein sammarisches Verzeichnig zu bringen und am 
Schlusse eines jeden Monats einen Auszug desselben an den Notar des 
Bezirks zu uͤberfenden. 
Nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs sind die Akten über die in 
folchem erledigten Inventur= und Theilungs-Geschäfte dem Oberamts- 
Gerichte durch die Orts= Vorsteher vorzulegen. 
4 6 H. 5. « 
b)G»cschäft-5- Die Notare sind verpflichtet, den Gegenstand aller ihren Haupt- 
bueCV beruf berührenden Geschäfte, sobald ihnen von deren Anfall Nachricht 
zukommt, in einem Verzeichnisse (Geschäfts, Tagbuch) vorzumerken, in 
welchem auch die Erledigung der eingetragenen Geschäfte anzugeben ist. 
Am Schlusse eines jeden Vierteljahrs ist ein Auszug des Geschäfts- 
Tagbuchs nebst den monatlichen Auszügen der Schultheißenamtlichen 
Verzeichnisse (I.:4) mit Bericht an das, vorgesetzte Oberamts, Gericht 
einzusenden. 4½* 
K. ½6. 
e dest In diesem Berichte ist anzugeben: 
nchte. a) die Zahl der vom vorigen Vierielsahn, anerledigt uͤbergegange- 
nen · Gegenstaͤnde; 
d) die Zahl derjenigen, die im Lauf- u##s Wiertelahrs angefallen; 
: 5 1116 I .
	        
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