Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

289 
c) die Zahl der Gegenstände, die in dem kaum gedachten Zeit- 
raume erledigt worden; endlich 
d) die Zahl der in das nächste Vierteljahr unerledigt übergehen- 
den Geschäfte. 
F. 2. 
e) Sportel- Den Notaren liegt außerdem ob: uͤber den Ansatz und den Eingang 
Negan der der Notariats-Sporteln eine besondere Rechnung zu föhren. 
« g.»8 
kactfungdct DteObetamtdiRtchterhabmdreihnenvorgelegten Auszuͤge der 
a der 
Loasbet durche Geschäfts= Tagebücher der Notare mit den monatlichen Auszügen der 
Oberans Nich Schultheiten= Aemter zu vergleichen, auch die von den Orts,Vorstehern 
eingeschickten Akten (F. 25) zu prüfen. 
. 29. 
Eine näheie Anweisung über die Ausrichtung der in den vorstehen- 
den J¾. :4— 28 berührten Geschäfte, bleibt einer abgesonderten Instru- 
ction vorbehalten. 
4 . vo. 
en Berichts- - Ueber den Stand der notariatamtlichen Geschäfte haben die Ober- 
sae n doe amts-Richter jährlich an die ihnen vorgesetzten Gerlchrohofe Bericht zu 
erstatten. 
Art. XVIII. 
Von den Oberamts-Gerichten. 
Unsern Oberamts-Gerichten ist 
r.) die Aufsicht über die Verwaltung der willkührlichen Gerichtsbarkeit durch die Gemeinde-Räthe, 
Waisengerichte und Gerichts-Notarien, 
3.) die unmittelbare Ausübung derselben über die oom Gemeinde-Verbande befreiten, jedoch der 
oberamtsgerichtlichen Gerichtsbarkeit untergebenen Personen, 
3.) die Besorgung einzelner Handlungen der Rechts-Fürsorge übertragen, welche kheils durch früherc 
Gesetze (Staats= und Regierungs-Blatt v. 160B S. 327) theils durch Unser organisches 
Edikt über die Rechtepflege s. 101 der Beurtheilung der Gemeinde-Räthe cntzrgen, und 
dem Erkenntniß der Oberamtsgerichte vorbchalten siud.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.