Behandlung der
Inventur= und
Theilungs-Ge-
schäfte der Erem-
ten zweiter
lasse.
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K. 31.
Da die den Exemten zweiter Elasse nachgelassene Befugniß, ihre
Inventur= und Theilungs-Geschäfte auch durch das Waisen-Gericht be-
handeln zu lassen (IV. Org. Edikt vom 31. December 1818, K. 191, Nr. 5)
mit den in Beziehung auf die Einheit des. Gerichts-Srandes in der
Justiz= Novelle vom 15. September 187:2 9.3— 5 aufgestellten Grund-
sähen nicht vereinbar ist; so verordnen Wir, daß die erwähnten Ge-
schäfte bei Exemten zweiter Classe ausschließlich vor ihrer ordentlichen
Gerichtsstelle, dem Oberamts-Gerichte, vorgenommen werden sollen.
Es sind jedoch die Oberamts-Richter befugk, in Theilungs= so wie
in Gantsachen der Eremten zweiter Classe sich bei denjenigen Verrich-
tungen, welche in denselben Angelegenheiten der Richt = Exemten zum
ordentlichen Berufe der Notare gehbren, der Beihülfe der Lebteren unter
ihrer eigenen besonderen Aufsicht zu bedienen.
Zu diesen Geschäften sind in der Oberamts= Stadt jedenfalls die
Oberamts= Gerichts-Beisiher in der gleichen Anzahl beizuziehen, welche
in dem F. 5 dieser Verordnung in Ansehung der Waisen-Richter vorge-
schrieben worden, wie denn auch Jenen der Bezug der im Art. XIX/I fest-
gesehbten Tags-Geböhren zusteht.
Außerhalb der Oberamts= Stadt können auf Ansuchen der Bethei-
ligten die Waisen-Richter Namens und anstatt der Oberamts-Gerichts-
Beisißer beigezogen werden.
Diejenigen Geschäfte, welche vor dem versammelten Waisen-Gerichte
zu erledigen sind, hat bei den Exemten zweiter Elasse das Oberamts-
Gerichts-Collegium vorzunehmen. Von den Betheiligten darf jedoch nur
für die zu Erledigung von Civil-Rechts-Streitigkeiten nothwendige
Sahl von gewählten Gerichts-Beisiqzern die Gebühr eingezogen werden.
Art. XIK
Fortsetzung.
Zu näherer Bestimmung des diesfälligen Wirkungskreises der Oberamtsgerichte wollen Wir in Ab-
sicht auf die Annahme an Kindesstatt verordnen: