Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Behandlung der 
Inventur= und 
Theilungs-Ge- 
schäfte der Erem- 
ten zweiter 
lasse. 
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K. 31. 
Da die den Exemten zweiter Elasse nachgelassene Befugniß, ihre 
Inventur= und Theilungs-Geschäfte auch durch das Waisen-Gericht be- 
handeln zu lassen (IV. Org. Edikt vom 31. December 1818, K. 191, Nr. 5) 
mit den in Beziehung auf die Einheit des. Gerichts-Srandes in der 
Justiz= Novelle vom 15. September 187:2 9.3— 5 aufgestellten Grund- 
sähen nicht vereinbar ist; so verordnen Wir, daß die erwähnten Ge- 
schäfte bei Exemten zweiter Classe ausschließlich vor ihrer ordentlichen 
Gerichtsstelle, dem Oberamts-Gerichte, vorgenommen werden sollen. 
Es sind jedoch die Oberamts-Richter befugk, in Theilungs= so wie 
in Gantsachen der Eremten zweiter Classe sich bei denjenigen Verrich- 
tungen, welche in denselben Angelegenheiten der Richt = Exemten zum 
ordentlichen Berufe der Notare gehbren, der Beihülfe der Lebteren unter 
ihrer eigenen besonderen Aufsicht zu bedienen. 
Zu diesen Geschäften sind in der Oberamts= Stadt jedenfalls die 
Oberamts= Gerichts-Beisiher in der gleichen Anzahl beizuziehen, welche 
in dem F. 5 dieser Verordnung in Ansehung der Waisen-Richter vorge- 
schrieben worden, wie denn auch Jenen der Bezug der im Art. XIX/I fest- 
gesehbten Tags-Geböhren zusteht. 
Außerhalb der Oberamts= Stadt können auf Ansuchen der Bethei- 
ligten die Waisen-Richter Namens und anstatt der Oberamts-Gerichts- 
Beisißer beigezogen werden. 
Diejenigen Geschäfte, welche vor dem versammelten Waisen-Gerichte 
zu erledigen sind, hat bei den Exemten zweiter Elasse das Oberamts- 
Gerichts-Collegium vorzunehmen. Von den Betheiligten darf jedoch nur 
für die zu Erledigung von Civil-Rechts-Streitigkeiten nothwendige 
Sahl von gewählten Gerichts-Beisiqzern die Gebühr eingezogen werden. 
Art. XIK 
Fortsetzung. 
Zu näherer Bestimmung des diesfälligen Wirkungskreises der Oberamtsgerichte wollen Wir in Ab- 
sicht auf die Annahme an Kindesstatt verordnen:
	        
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