Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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4) die Oberamtsgerichte sind ohne Anfrage bei den höhern Gerichten, unter Beobachtung der 
gesetzlichen Vorschristen, zur Bestätigung von Adoptionen im engern Sinne (mit Aus- 
schluß der Arrogationen) berechtigt.. 
5) Auch die Adoption von Pfleglingen durch ihre Vormönder unterliegt der oberamtsgerichtlichem 
Besiätigung, wenn zuvor die Pfleg-Rechnung abgelegt und durch sorgsältige Untersuchung 
erhoben ist, daß der Vormünder durch jene Adoption nicht seinen eigenen, sondern des Pfleg- 
lings Nutzen bezweckt. Ebenso erkennt 
e) das Oberamtsgericht, wenn der natürliche Vater, welcher noch keine andere Kinder in seiner 
Gewalt hat, sein natürliches Kind an Kindesstatt annehmen will. Sollen hingegem 
d) andere Personcn, welche bisher keiner väterlichen Gewalt unterworfen waren, arrogirt, oder 
e) irgend jemand von einem Weibe an Kindesstatt angenommen werden; so ist der hierüber zu 
errichtende Vertrag durch das Oberamtsgericht dem betreffenden Kreis-Gerichtshofe zur Be- 
siätigung vorzulegen., * 
Art. XIX. 
Belohnung= 
1.) der Gemeinde-Räthe. 
Fuͤr die vom versammelten Gemeinde-Rathe zu besorgenden Handlungen der willkührlichen Gerichts- 
barkeit werden die bisher üblichen Gerichts-Sperteln (Erkenngelder u. s. w.) entrichtet, und von sämt- 
lichen Mitgliedern des Gemeinde-Rathes mit. Einschluß des. Orts-Vorstehers und Rathsschreibers unter. 
sich nach gleichem Verhältniß getheilt. 
K. 32. 
Die im Art. XX erwähnten gemeinderäthlichen Sporteln werden 
durch ein besonderes Regulativ näher bestimmt werden, bis wohin die 
bisher üblichen Gebühren zu erheben sind. 
Art. XXlI. 
:.) Der Waisengerichte. 
Die Mitglieder des Waisengerichts werden wie bisher von den Betheiligten unmittelbar nach 
bem wirklichen Zeit-Aufwande in der Art belohnt, daß für jeden vollen Arbeitstag Cu acht Stunden 
gerechnet) dem ersien Orts-Vorsteher Ein Gulden, einem andern Waiseurichter acht und vierzig 
Kreuzer, auf#erhalb seines Wohnortes aber jedem die Hälfte weiter zu bezahlen sind. 
5.) Der Gerichts-Notarien. 
Die Gerichts-Notarien erhalten für ihre Berufs-Geschäfte einen festen Jahrs-Gehalt und eine 
3.
	        
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