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4) die Oberamtsgerichte sind ohne Anfrage bei den höhern Gerichten, unter Beobachtung der
gesetzlichen Vorschristen, zur Bestätigung von Adoptionen im engern Sinne (mit Aus-
schluß der Arrogationen) berechtigt..
5) Auch die Adoption von Pfleglingen durch ihre Vormönder unterliegt der oberamtsgerichtlichem
Besiätigung, wenn zuvor die Pfleg-Rechnung abgelegt und durch sorgsältige Untersuchung
erhoben ist, daß der Vormünder durch jene Adoption nicht seinen eigenen, sondern des Pfleg-
lings Nutzen bezweckt. Ebenso erkennt
e) das Oberamtsgericht, wenn der natürliche Vater, welcher noch keine andere Kinder in seiner
Gewalt hat, sein natürliches Kind an Kindesstatt annehmen will. Sollen hingegem
d) andere Personcn, welche bisher keiner väterlichen Gewalt unterworfen waren, arrogirt, oder
e) irgend jemand von einem Weibe an Kindesstatt angenommen werden; so ist der hierüber zu
errichtende Vertrag durch das Oberamtsgericht dem betreffenden Kreis-Gerichtshofe zur Be-
siätigung vorzulegen., *
Art. XIX.
Belohnung=
1.) der Gemeinde-Räthe.
Fuͤr die vom versammelten Gemeinde-Rathe zu besorgenden Handlungen der willkührlichen Gerichts-
barkeit werden die bisher üblichen Gerichts-Sperteln (Erkenngelder u. s. w.) entrichtet, und von sämt-
lichen Mitgliedern des Gemeinde-Rathes mit. Einschluß des. Orts-Vorstehers und Rathsschreibers unter.
sich nach gleichem Verhältniß getheilt.
K. 32.
Die im Art. XX erwähnten gemeinderäthlichen Sporteln werden
durch ein besonderes Regulativ näher bestimmt werden, bis wohin die
bisher üblichen Gebühren zu erheben sind.
Art. XXlI.
:.) Der Waisengerichte.
Die Mitglieder des Waisengerichts werden wie bisher von den Betheiligten unmittelbar nach
bem wirklichen Zeit-Aufwande in der Art belohnt, daß für jeden vollen Arbeitstag Cu acht Stunden
gerechnet) dem ersien Orts-Vorsteher Ein Gulden, einem andern Waiseurichter acht und vierzig
Kreuzer, auf#erhalb seines Wohnortes aber jedem die Hälfte weiter zu bezahlen sind.
5.) Der Gerichts-Notarien.
Die Gerichts-Notarien erhalten für ihre Berufs-Geschäfte einen festen Jahrs-Gehalt und eine
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