Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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gleichfalls unveraͤnderliche Entschaͤdigung fuͤr ihren amtlichen Aufwand, beides aus der Amtspflege 
ihres Bezirkes. 
Art. XXIII. 
Besoldung. 
Die Besoldung des Gerichts-Notars in der Oberamtsstadt wird in wenigstens siebenhundert, 
bochstens ein tausend Gulden bestehen. Der Gehalt der übrigen Gerichts-Notarien wird unter Zu- 
grundlegung obigen Verhältnisses nach dem Umfang ihrer Bezirke und dem Maas der Geschäfte 
bestimmt. 
. 35. 
Die Gehalte der Gerichts= und Amts-Notare, so wie die Entschä- 
die Stoots= digungen derselben für Reise= und Kanzlel= Kosten werden aus der 
Auf. Staats-Kasse verabreicht. Jene sind in den 9.6 und der Verord- 
nung vom 31. März d. J. regulirt; diese werden für jedes Amt beson- 
ders festgeseht werden. 1 
Auf die Gewährung der Lebteren erlangt der Einzelne keine blei- 
benden Ansprücke. 
Art. XXIV. 
Emtoa l u men t e. 
Zur Entschädigung für amtlichen Aufwand erhalren die Gerichts-Notarien 
1.) statt aller Diäten und Reisekosten wegen der Amts-Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts 
eine Abersal, Summe von jährlichen Einhundert fünfzig bis Dreihundert fünfzig Gulden; 
2.) für ihren Aufwand an Gehölfen, Schreib-Materialien, Druckschriften, Mobiliar u. s. w. 
jährlich Einhundert fünfzig bis Fünfhundert fünfzig Gulden. 
5) Zu Heizung der Schreibstube zwei Meß buchenes oder vier Meß tannenes Brennholz, frei 
vor das Haus geliefert. 
6. 34. 
„s, Von dem Kanzlei-Kosten-Aversum ist namentlich die Anschaffung 
Kosten-Fonde, der gedruckten Formular= Bogen zu den Geschäfts-Tagbüchern, zu den 
Auszügen aus denselben, so wie zu den Sportel-Rechnungen zu be- 
streiten.
	        
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