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Für die einsiweilige Ausbülfe in Verwaltungs-Sachen (Art. X) wird dem Gerichts-Notar seine
Belohnung nach den in Unsern Edikten vom 51. Dec. 1818 aufgesiellten Grundsaͤtzen angewiesen.
Für andere außerordentliche Verrichtungen außerhalb seines Wohnortes, welche dem Gerichts-
Notar durch cine höhere Justiz= oder Verwaltungs-Stielle übertragen werden, wird demselben eine
Tagsgebühr von Vier Gulden mit Einschluß der Zehrung und Reisekosien unter den nähern Bestim-
mungen des 5. Edilts vom 31. Dec. 1818 F. 19) bewilligt. «
Als Beisitzer des Oberamtsgerichts bezieht der Gerichts-Notar der Oberamksstadt die für die ge-
wählten Gerichtsbeisitzer bestimmte Belohnung. Er hat die in der Beilage A näher angegebene
Uniform zu tragen.
§. 3-.
apeichmng ber Die Notare haben für ihren firen Gehalt und für die ihnen aus-
für ihren Gehalt gesehte Entschädigung für Reise= und Kanzlei-Kosten, die im Art. VIII
zu uese des Edikts, so wie die in den 99. 9, 10, 1„, 31 und beziehungsweise
im FK. 15 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten, überhaupt aber
alle diejenigen in ihren Berufs= Kreie einschlagenden Geschäfte, wofür
ihnen in dieser Verordnung ein Emolument oder ein Gebühren-Bezug
nicht ausdrücklich bewilligt worden, daher namentlich auch die Beisißer-
Stelle bei dem Oberamts-Gerichte, ohne alle Belohnung oder Anfor-
derung zu beforgen.
. 36.
Auwentberen Die Bestimmungen des fünften Organisations-Edikts vom 51. De-
des V. Organise-cember 1816 K&H. 20 —26 finden demnach auf die Gerichts= und Amts-
kions= Sdikto. Notare ihre volle Anwendung.
39.
Gbübren sür Für Abschriften, welche nicht wesentlich zu den einer Sportel unter-
worfenen Notariats-Geschäften gehdren (I.3), daher nicht von Amts-
wegen für die Betheiligten ohne weitere Kosten-Anrechnung auszufertigen
#sind, sondern von denselben besonders verlangt werden, ist den Notaren
gestattet, eine Gebühr von drei Kreuzern vom Blatt einzuziehen.
Irgend ein weiterer Bezug z. B. für Schreibmaterialien, Akten-
Nachschlagen und ähnliche Verrichtungen ist durchaus untersagt.