Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Neben dieser kann eine besondere Gebuͤhr fuͤr die Beglaubigung 
solcher Abschriften (F. 40) nur dann erhoben werden, wenn die Akten, 
von welchen sie entnommen werden, nicht zu einer unter der Aufsicht 
des Notars stehenden Registratur seines Bezirks gehoͤrt. 
.4640. 
Gebuͤhren für die Soviel die im Art. IX Nr. z erwähnten Reben-Verrichtungen der 
rheerog. Notare betriffr, so sinden dafür folgende Gebühren Statt: 
tate. a) fuͤr Beglaubigungen, mit Einschluß der Collatlonirung und 
der Besiegelung, fuͤr den ersten Bogen — acht Kreuzer, fuͤr 
jeden folgenden Bogen — vier Kreuzer; 
b) für Testamente und förmliche Codicille, nach Verhältniß des 
Vermögens-Betrags und des Maßes der gehabten Bemühung, 
vom ersten Bogen — zwei bis fünf Gulden, von jedem 
folgenden Bogen — ein Gulden; 
½) für Codicille, die auf ein Testament sich gründen, (Testaments- 
Zettel) — ein Gulden; 
d) für gemischte Ehe-Verträge (in welchen über die künftige 
Beerbung Bestimmungen enthalten sind) so wie für Einkind= 
schafts-Verträge, vom ersten Bogen — zwei Gulden, von 
jedem folgenden Bogen — ein Gulden; 
2) für alle sonstigen Verträge und Vergleiche, vom ersten Bogen 
— ein Gulden, von jedem folgenden Bogen — dreißig 
Kreuter; 
1.) für die Erhebung von Wechsel-Protesten und die Vornahme 
von Insinuationen — zwei Guldenz 
8) für aufgenommene Instrumente über die Ergreifung des Besißes, 
vom ersten Bogen — drei Gulden, von jedem folgenden 
Bogen — ein Gulden. 
Außer vorstehenden Gebühren lzu b — 6) darf für Neben-Bemü-= 
hungen und Auslagen (für die Audienz, das Notariats= Instrument,
	        
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