Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Vorschrift wegen 
Ausdehnung der 
Reinschriften. 
Vormerkung des 
Betrags der Ge- 
bühr. 
Strase der Stei- 
gerung dieser 
Gebühren. 
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die Schreib-Materialien, Reinschriften und wie sie sonst Namen haben 
mögen) Nichts weiter angerechnet werden. 
Doch findet für etwaige Reisekosten und Zeugen-Gebübren Ersatz 
Statt. 
Die Gebühren für die Abfassung von Eingaben in Recurs= und 
andern Angelegenheiten werden in einer in der nächsten Nummer des 
Regierungs-Blatts erscheinenden Verordnung festgeseht werden. 
#. 41. 
Soferne bei den erwähnten Verrichtungen die Anrechnung nach der 
Bogenzahl geschieht, ist jede, durch das Land-Recht (Th. I. Tit. 6) 
schon untersagte, ungebührliche Ausdehnung der Reluschrift zu vermei- 
den, so daß auf eine Seite mindestens zwanzig Zeilen und in eine 
Zeile nicht unter zwölf Splben zu stehen kommen. 
. 42. 
Der Betrag der angesehten Gebühr ist überall auf dem Aktenstücke 
selbst beizusetzen. 
Die Unterlassung dieser Vorschrift wird mit einer Buße von drei 
Gulden gerügt. 
K. 43. 
Die Anforderung von höheren, als den hiebevor gestatteten Gebüh= 
ren, wird durch den Einzug des vierfachen Betrags des Zuviel-Erhobe- 
nen zur Staats-Casse geahndet und diese Strafe mit den übrigen Geld- 
bußen verrechnet. 
Ueberdieß ist der übervortheilten Parthei von dem Empfänger zu- 
rück zu stellen, was ungebührlich vou ihr bezogen worden. 
Bei Räckfällen tritt eine angemessene Schärfung der bezeichneten 
Strafe ein. 
Betrügliche Handlungen durch falsche Angabe der erhobenen Ge- 
bühren unterliegen der gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung.
	        
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