Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Dilten und 
Reise-Kosten der 
Nokare. 
29 
. 44. 
Bei Reisen in solchen Verrichtungen, welche die Notare nicht um 
ihren Gehalt zu versehen haben und worauf daher die ihnen ausgesetzte 
Aversal= Entschädigung sich nicht bezieht, gebührt denselben innerhalb 
des Oberamts= Vezirks für jeglichen Aufwand und zwar für einen vol- 
len Tag — vier Gulden; für einen halben Tag — zwei Gulden, 
vierzig Kreuzer. 
An Tagen, an welchen sie, ohne zu reisen, den Geschäften, wegen 
welcher sie berufen worden, obliegen, haben sie täglich — zwei Gul- 
den, acht und vierzig Kreuzer anzusprechen. 
Für einen vollen Tag wird eine Abwesenheit vom Aufenthaltsorte 
gerechnet, die volle acht Stunden, aber nicht über :4 Stunden ange- 
dauert hat; für einen halben Tag, wenn die Dauer derselben weni- 
ger als acht Stunden, doch mehr als zwei Stunden betragen hat. 
Belauft sich endlich die Zeit der Abwesenheit nur auf zwei Stunden 
oder darunter, so findet eine Anrechnung für Diäten und Reise-Kosten 
gar nicht Statt. Wird ein von den Betheiligten zu belohnendes Ge- 
schäft an demjenigen Orte vorgenommen, an welchem der Notar ohne- 
hin sich gerade aufhält, so fällt ein Ansaß für Reise-Kosten ganz hin- 
weg und es richtet sich das Maaßz der alsdann zu erhebenden Dicten, 
nach den kaum ertheilten Besiimmungen. 
Bei Relsen ausserhalb des Oberamts-Bezirks sind die Diäten und 
Reise-Kosten nach Maaßgabe des Diäten-Regulatios vom 17. Juni 1822 
von den auf der neunten Rang-.Stufe stehenden Notaren zu berechnen. 
Für außerordentliche Verrichtungen in Angelegenheiten der Privaten, 
welche den Notaren an ihren Wohnsißen übertragen werden, zu deren 
Uebernahme sie jedoch nicht verpflichtet sind, wie z. B. für Aubtions= 
Geschäfte, haben dieselben, wenn sie dem diesfälligen Ansuchen der Be- 
theiligten entsprechen, eine Tags-Gebühr von einem Gulden zu 
fordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.