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g. 45.
Immatrilulirte. Die Bestimmungen der 96.39—44 sind auch- auf die seitherigen
Notare. . .
immatriculirten K. Notare anwendbar.
g. 46.
Unisprmen der Die für die Gerichts-Notare vorgeschriebene Uniform (Reg. Blatt
4 von 1819, S. 556) haben auch die Amts-Notare zu tragen.
Art. XXVI.
4.) Der Oberamtsgerichte.
Neben der gewöhnlichen Belohnung für die Beisitzer des Oberamtsgerichts sind von den zum
Erkenntniß desselben geeigneten Verträgen und ähnlichen Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
die in Unserm fünften organischen Edikt vom 31. Dec. 1818 F. 30 fesigesetzten Sporteln, für die
Juventur= und Theilungs-Geschäfte desselben aber die hierunten C(Art.XXVII- für die waisengerichtlichen
Geschäfte dieser Art besiimmten Gebühren einzuziehen und mit den äbrigen oberamtsgerichtlichen
Sporteln zu verrechnen.
S. 4.
S#n#ue für die Auch für die das Inventur-Theilungs= und Vormundschafts. Wesen
ellungs 2c.7 «
G)cschäch der der Exemten zweiter Elasse betreffenden Verrichtungen der Oberamts-=
’ eiter Gerichte sind die hienach (FF. 49 — 63 und 74 — 57) bestimmten Spor-
teln anzusetzen, welche mit den uͤbrigen Notariats-Sporteln zu verrech-
nen sind. (Vergl. 98. 31. 30 —3.)
§. 48.
Velohnung der Die Oberamts-Richter haben fär die Revision der Vormundschafts-
Oberamts-Rich- „ · , «· «
ter für die Revi= Rechnungen, so weit diese von ihnen zu beforgen ist, die bisherige Ge-
sion der Vor- bü '
mundschafts: uͤhr anzusprechen.
MRechnungen.
Art. XXVII.
Notariats- Sporteln.
Zur Entschädigung der Amtspflege für den Besoldungs= und sonstigen Aufwand der Gerichts-
Notariate sind für diejenigen Rechts-Geschäfte, deren Besorgung den Gerichts- Notarien von Amts-
wegen obliegt, von den Betheiligten folgende Gebühren zu entrichten:
1.) Für die Fertigung von Beibringens-Inventarien und den die Stelle derselben vertretenden
Ehebverträgen, für die Errichtung von Eventual= und Real-Theilungen, Vermogens-Ueber-
gaben und Vermögens= Absonderungen unter Eheleuten, für die Aufnahme von Erbab-