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welche der S
tel nicht uner
liegen.
Berechumis der
Sportel, wenn
die Inventarisa-
tion nicht durch
den Notar ge-
schieht.
Schaͤtzung der
der Sportel un-
terworfenen Ge-
genstände.
300
. 51.
Gegenstaͤnde, welche entweder nicht zur Verlassenschaft eines Ver-
storbenen gehören, wie die in Ratur vorhandenen Sondergüter
(peculio) der Kinder, oder die durch die Theilungs-Behbrden nicht zu
vertheilen sind, wie z. B. untheilbare Familien-Fideicommisse, werden
zum Behufe des Sportel- Ansaßes dem sonst vorhandenen Vermögen
nicht zugeschlagen. «
Fäs-
Wenn und insoweit bei den mit Vermoͤgens-Aufnahme verbundenen
Geschaͤften, die Inventarisation ohne Mitwirkung des Notars durch das
Waisen-Gericht vorgenommen wird, so sind nur drei Viertheile der
fuͤr die ganze Arbeit vorgeschriebenen Sportel zu entrichten.
Ein solcher Abzug tritt jedoch bei der Sportel von Gant-Inventaren,
welche der Notar angefertigt, nicht ein, wenn gleich die Waisen-Gerichte
ohne Mitwirkung des Notars an der Aufnahme derselben vorbereitend
Theil genommen haben.
Eine weitere Ausnahme von vorbesagter Regel findet bei den Che-
Verträgen Statt. (Vergl. §. 55.)
. 55.
Die Notare haben strenge darauf zu achten, daß der Anschlag der
unter dem Activ. Vermögen begriffenen Realitäten und Fahrniß= Stücke
dem wahren Werthe derselben gemäß geschehe, und zu dem Ende die
Schäber erforderlichenfalls an ihre Pflichten zu erinnern.
Leisten Lehtere denselben dennoch keine Folge, so ist dem Oberamts-
Gerichte hievon Anzeige zu erstatten, welches sorann eine Revision des
Anschlags entweder selbst vorzunehmen, oder nach Umständen durch andere
verpflichtete Schäßer vornehmen zu lassen und den Anschlag definikiv fest-
zuseben hat.