Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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welche der S 
tel nicht uner 
liegen. 
Berechumis der 
Sportel, wenn 
die Inventarisa- 
tion nicht durch 
den Notar ge- 
schieht. 
Schaͤtzung der 
der Sportel un- 
terworfenen Ge- 
genstände. 
300 
. 51. 
Gegenstaͤnde, welche entweder nicht zur Verlassenschaft eines Ver- 
storbenen gehören, wie die in Ratur vorhandenen Sondergüter 
(peculio) der Kinder, oder die durch die Theilungs-Behbrden nicht zu 
vertheilen sind, wie z. B. untheilbare Familien-Fideicommisse, werden 
zum Behufe des Sportel- Ansaßes dem sonst vorhandenen Vermögen 
nicht zugeschlagen. « 
Fäs- 
Wenn und insoweit bei den mit Vermoͤgens-Aufnahme verbundenen 
Geschaͤften, die Inventarisation ohne Mitwirkung des Notars durch das 
Waisen-Gericht vorgenommen wird, so sind nur drei Viertheile der 
fuͤr die ganze Arbeit vorgeschriebenen Sportel zu entrichten. 
Ein solcher Abzug tritt jedoch bei der Sportel von Gant-Inventaren, 
welche der Notar angefertigt, nicht ein, wenn gleich die Waisen-Gerichte 
ohne Mitwirkung des Notars an der Aufnahme derselben vorbereitend 
Theil genommen haben. 
Eine weitere Ausnahme von vorbesagter Regel findet bei den Che- 
Verträgen Statt. (Vergl. §. 55.) 
. 55. 
Die Notare haben strenge darauf zu achten, daß der Anschlag der 
unter dem Activ. Vermögen begriffenen Realitäten und Fahrniß= Stücke 
dem wahren Werthe derselben gemäß geschehe, und zu dem Ende die 
Schäber erforderlichenfalls an ihre Pflichten zu erinnern. 
Leisten Lehtere denselben dennoch keine Folge, so ist dem Oberamts- 
Gerichte hievon Anzeige zu erstatten, welches sorann eine Revision des 
Anschlags entweder selbst vorzunehmen, oder nach Umständen durch andere 
verpflichtete Schäßer vornehmen zu lassen und den Anschlag definikiv fest- 
zuseben hat.
	        
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