Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

502 
d) von jeden weiteren Einhundert Gulden, 
Ein Achtel Procent. 
(Vergl. §. 53.) 
57. 
9 gen- Von Eventual-Theilungen ist zu entrichten 
ges. ) bei einem Vermögen von zwei Tausend Gulden, 
Ein halbes Procent; 
b) von einem böheren Betrag bis auf sechs Tausend Gulde#n, 
Drei Achtel Procent; 
„ don aehs Tausend Galden bis zehn Tausend Galden, 
Ein Drittel Procent; 
4) von zehn Tausend Gulden bis dreißig Tausend Gulden, 
Ein Viertel Prozent; 
e.) von jeden weiteren Einhundert Gulden, 
Ein Achtel Prozent. 
K. 568. 
v. e Bei Real-Abtheilungen, Vermögens-Uebergaben und Vermögens. 
Absomerungen betrágt die Sportel 
/) bei einem Vermögen von zwei Tausend Gulden und darunter, 
Drei Viertel Procent; · 
b) von einem hoͤheren Betrage bis auf sechs Tausend Gulden, 
Fuͤnf Achtel Procent; 
e) von sechs Tausend Gulden bis zehn Tausend Gulden, 
« , Ein halbes Procent; 
2) von zehn Tausend Gulden bis dreifiig Tausend Gulden, 
Drei Achtel Procent; 
·Kr bvon jeden weiteren Einhundert Gulden, 
Ein Viertel Procent. 
g. 59. 
w de- 
Bei Real-Theilungen ist das noch in Nutznießung des letztverstor 
ee benen Ehegatten gestandene Vermögen der Kinder zu der Aktiv. Ver.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.