Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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2.) wenn saͤmtliche Erben auf die Versiegelung ausdruͤcklich Verzicht leisten, unter Voraussetzung 
der Umstände, welche zur Berbindlichkeit einer solchen Erklärung im Allgemeinen gesetz- 
lich erfordert werden. 
Wenn jedoch in einem oder dem andern Falle das Interesse der Mit-Erben oder der Gläubiger 
durch dringenden Verdacht der Verschleuderung gefährdet wird, so ist die Obsignation, wie überhaupt 
in jedem sonstigen Erbschafts-Falle, auch ohne Aussorderung der Erben von Amtswegen vorzunehmen. 
« .64. 
wgsllksää Jetzt Unter den im Art. XXIX ausgedruͤckten Voraussetzungen sind die 
Vorschriften. Waisen-Gerichte ermächtigt, die Obsignation ohne Anfrage zu unter- 
lassen. Le-ttere bei dem Oberamts= Gerichte zu stellen, sind sie verpflich- 
tet, sobald der Fall für zweifelhaft zu achten, und sie darf nie unterblei- 
ben, wenn sie bei der Verlassenschaft eines Exemten II. Classe von der 
augenblicklichen Obsignation abstehen. 
Kommt die Obsignation einer Stelle zu, welche der ordentlichen 
Theilungs-Behöbrde nicht untergeben ist, so ist nur die leßtere befugt, 
darüber, ob die Obsignation unterbleiben könne, zu erkennen. 
Wenn in dem Falle des Art. XXIX Nr. : Minderjährige unter den 
Erben sich befinden, so genügt es, unter Voraussehung der sonst erfor- · 
derlichen Bedingungen, an der Zustimmung der fuͤr dieselben bestellten 
Vormuͤnder. 
Art. XXX. 
2.) Von der BVeibringens-Inventut. 
Die Errichtung der Beibringens-Invenkur kann 
1.) ganz unterbleiben, wenn unter den Neu-Verlobten die allgemeine Güter-Gemeinschaft be- 
dungen, und durch den hierüber errichteten Vertrag sowohl die Summe des beiderseitigen 
Beibringens überhaupt, als auch dasjenige, was jedes von ihnen dereinst gegen seine 
Geschwister einzuwerfen oder an seinem hinterfälligen Vermögen in Abzug zu bringen 
bat, hinreichend beurkundet wird. 
2.) Wenn nach den Besiimmungen des Ehevertrags der eheliche Gewinn oder Verlust nur einem 
der beiden Eheleute allein zufallen soll; so darf nur das Beibringen des andern Theiles 
vollständig beschrieben, das Vermögen jenes erstern aber nur insoweit untersucht werden, 
als dessen Collations, Verbindlichkeit oder die Richtigstellung des Verhällnisses gegen seine 
Eltern es erfordert.
	        
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