Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Formulare fuͤr 
die Vormund- 
schafts-Rechnun- 
gen. 
Revtsion der 
Vormund- 
schafts-Rechnun- 
eGen- 
Whoͤr der Vor- 
mundschafts- 
NRechnungen. - 
Debaadkungdek 
Saat-Rechnun- 
gen. 
509. 
Reicht er die Rechnung nach Abfluß von zwei Monaten nach dem 
Verfall-Termine nicht ein, oder ist dieselbe so mangelhaft gestellt, daß 
ste ihrem Zwecke gar nicht entspricht; so ist der Oberamts-Richter ver- 
pflichtet, die Stellung der Rechnung dem Notar des Bezirks zu üöber- 
tragen. 
6. o0. 
Für die Stellung der Vormundschafts-Rechnungen werden besondere 
Vorschriften und Formulare durch eine besondere Verordnung hiernächst 
ertheilt werden. 
. J1. « 
Die Revision der Vormundschafts-Rechnungen wird vorgenommen: 
a) von dem Notar des Bezirks, wenn die Rechnungs-Stellung 
durch den Vormund bewirkt, — 
5) von dem Oberamts-Richter, wenn die Rechnung von dem. 
Notar gestellt worden ist. 
b 7:. 
Bei der von dem Oberamts-Richter vorzunehmenden Abhör der 
Vormundschafts-Rechnungen (IV. Organ. Edikt vom 51. Decbr. 1318, 
K. 191) bedarf es der Zuziehung des Notars als solchen oder eines son- 
stigen Aktuars nicht. Dagegen kann hiebei der Rechnungssteller zuge- 
zogen werden, welchem die etwaigen Reise-Kosten besonders zu vergü- 
ten sind. Die Abhdr-Gebühren bleiben zur Zeit unverändert. 
6 75. 
Wenn weder der Güterpfleger die Gant-Rechnung selbsft stellt, noch 
er oder der Gemeinde-Rath für deren Stellung anderwärts gehörig ge- 
sorgt hat, so ist diese Rechnungsstellung dem Notar des Bezirks zu 
Abertragen. 
Die Prüfung und Genehmigung berselbem wird nach Anleiltung des 
W. Edikts vom 31. Dechr. 1816, F+F. 179, V auch fernerhln besorgt.
	        
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