Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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tüdlungen. 
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In dem zweiten Falle des Art. XXX tritt unter Beachtung der 
Worschrift des §. 55 die ordentliche Spertel (§. 5,) ein. 
Im dritten und vierten Falle des Art. XXX tritt ehne Unterschico 
die Dispensations= Sportel (§. 74) ein. 
. 
In den beiden ersten Faͤllen des Art. XXXI ist die Dispensations- 
Sportel anzusetzen. 
Im dritten Falle dieses Artikels beträgt die Sportel Sieben Ach 
tel der ordentlichen Sportel. (Vergl. 99. 5:, 74.) 
In den Fällen 4, 5 und 6 des gedachten Artikels belaust sich die- 
selbe, wenn die Theilung öffentlich vorgenommen worden, auf drei 
Viertheile, wenn sie prioatim vorgegangen ist, auf drei Achtel der 
ordentlichen Sportel. 
Wenn nach der Bestimmung des Art. XXXII bei dem Bestehen der 
allgemeinen Güter-Gemeinschaft keine Eventual-Theilung Statt sinder, 
so ist keine Sportel zu entrichten. 
K. 77. 
Unterbleibt nach Nro. 1 des Art. XXXIII eine Real-Theilung ganz, 
weil nur ein einziger volljähriger und unverheiratheter Erbe vorhanden, 
auch kein Dritter dadurch auf irgend eine Weise gefährdet ist, so findet 
ein Sportel-Ansatz gar nicht Statt. 
In den Fällen der Nro. z des erwähnten Artikels sind, wenn die 
Th. ilung öffentlich vorgenommen wlrd, drei Viertheile, wenn die- 
selbe privatim errichtet wird, drei Achtel der ordentlichen Sportel zu 
entrichten. 
Werd im Falle der Nro. 3 des Art. XXXIII zu Errichtung einer 
Pelvat-Tlung die oberamtsgerichtliche Dispensation ertheilt, so tritt 
die gewöhnliche Dispensations-Sportel ein; beschränkt sich dieselbe auf 
die Erlaubnitz zur Privat-Aufnahme des Inventars, so sind Sieben 
Achtel der ordentlichen Sportel anzuseßen.
	        
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