Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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K. 78. 
Weitere von den Neben den vorstehend festgesehten Sporteln in ordentlichen oder in 
Betheiligten zu . . .- 
eackichtcnche-Dispensattons-FällenhabendteBethetltgtem 
bübren. 1.) das durch die Generalverordnung vom 14 Janr. 1317 (Reg. 
Bl. S. 53) angeordnete Stempel-Surrogat von den darin be- 
zeichneten Angelegenheiten zu entrichten, und 
2.) die Belohnung der Waisenrichter, namentlich auch für die Prü- 
fung und Genehmigung einer Privat-Inventur oder Theilungs- 
Acte, nach Maßgabe des Art. X# des Notariats-Edikts zu 
übernehmen. 
Dagegen haben sie weder für Diäten oder Reisekosten der Notare, 
noch für die wesentlich zur Sache gehdrigen Abschriften und Auszüge 
irgend eine Vergütung zu leisten. 
Zu den lehteren sind zu zählen: 
a)die Auszüge aus Theilungen und Vermögens- Uebergaben für 
die einzelnen Betheiligten (Theil= Zettel); 
5) die Vorladungen der Gläubiger zu den Schulden= Liquid ctionen 
(IV. Org. Edikt v. 31. Decbr. 1818, FK. 166); 
o) die Auszüge aus Gantk= und Schuldenverweisungen (Verweiszet= 
tel) für die Gläubiger, die Schuldner der Masse und den Gü 
terpfleger. 
9. 
netz dr Die Sporteln, Stempel= und andere Gebühren sind bei Thellun- 
Gebühren bei gen nach Masgabe des Betrags auf die einzelnen Erbs-Portionen um- 
Kbellunen. zulegen. (Vergl. jedoch §. 67.) 
Art. XXXVII. 
Die Tare wird durch das Oberamtsgericht nach genommener Einsicht der Akten, und wenn aus. 
diesen die Summe des Vermögens nicht mit Bestimmtheit zu ersehen seyn sollte, nach dem muth- 
maßlichen Belaufe desselben angesetzt und der Amtexflige zum Einzug übergeben. 
Sollte die Erhebung dieser Taren in der Folgezeit zur Entschädigung der Amtspflegen für ihren 
viesfälligen Aufwand nicht mehr nbthig erscheinen, so werden Wir wegen Wiederaufhebung oder 
Milderung derselben Unserc weitere Entschliestung fassen.
	        
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